Staatsflaggen verbrennen: Provokation im Iran – in Deutschland auch eine Straftat

Unter Rufen wie "Tod für Großbritannien" versammelten sich am Sonntag bis zu 200 Demonstranten vor dem britischen Botschaftsgebäude in der iranischen Hauptstadt. Neben der britischen Flagge wurde auch die israelische verbrannt.
Titelbild
Iranische Demonstranten setzten am 12. Januar 2020 eine britische Flagge vor der Botschaft Großbritanniens in der iranischen Hauptstadt Teheran in Brand.Foto: ATTA KENARE / AFP
Epoch Times12. Januar 2020

Nach der kurzzeitigen Festnahme des britischen Botschafters in Teheran hatten iranische Demonstranten eine Flagge Großbritanniens verbrannt. Unter Rufen wie „Tod für Großbritannien“ versammelten sich am Sonntag bis zu 200 Demonstranten vor dem britischen Botschaftsgebäude in der iranischen Hauptstadt, wie Journalisten der Nachrichtenagentur AFP beobachteten. Neben der britischen Flagge wurde auch die israelische verbrannt.

Am Samstag hatten die iranischen Behörden den britischen Botschafter Rob Macaire kurzzeitig in Gewahrsam genommen und ihm vorgeworfen, sich an den illegalen Protesten beteiligt und diese provoziert zu haben.

Macaire wies den Vorwurf der Teilnahme an Protesten zurück. Vielmehr sei er zu einer Trauerwache für die Opfer des abgeschossenen ukrainischen Passagierflugzeugs gegangen und habe diese verlassen, als dort regierungskritische Rufe laut geworden seien, schrieb er am Sonntag auf Twitter. Hunderte Menschen hatten am Samstag in Teheran gegen die politische Führung protestiert, nachdem diese nach tagelangem Leugnen den versehentlichen Abschuss des Flugzeugs zugegeben hatte.

Verbrennungsverbot in Deutschland geplant

Indes soll das Verbrennen von ausländischen Flaggen bei Demonstrationen in Deutschland strafbar werden. Das sieht ein Antrag von Union und SPD im Bundestag vor, über den die „taz“ (Montagsausgabe) berichtet. Demnach würde auch das Verbrennen israelischer Flaggen in der Öffentlichkeit strafbar.

Die Koalition reagiert damit auf Berliner Demonstrationen im Dezember 2017, bei denen auch israelische Fahnen verbrannt wurden. Bisher ist das Beschädigen selbst besorgter ausländischer Flaggen in Deutschland nicht strafbar. Bestraft werden kann laut Strafgesetzbuch Paragraf 104 bisher nur die Zerstörung von offiziell benutzten ausländischen Fahnen, etwa bei einem Staatsbesuch. In der Gesetzesvorschrift heißt es:

Wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In diesen Strafrechts-Paragrafen soll folgender Satz eingefügt werden: „Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt.“

Es sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren angedacht. CDU/CSU und SPD bringen laut „taz“ keinen eigenen Gesetzentwurf ein, sondern einen Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf des Bundesrats, der bereits am Mittwoch in erster Lesung auf der Tagesordnung steht.

Der Bundesrat will die EU-Flagge und die EU-Hymne strafrechtlich vor Zerstörung und Verächtlichmachung schützen. Auch dies unterstützt die Koalition.

Deutschen Flagge unter Schutz

Der Schutz der deutschen Flagge ist durch Paragraf 90 a Strafgesetzbuch gewährleistet. Darin heißt es:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften

  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
  2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(dts/afp/sua)



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