Städte fordern Verschärfung des Baugebots

Der Deutsche Städtetag bezeichnet das "Baugebot" als eines der Mittel, mit denen die Städte versuchen können, mehr bezahlbare Wohnungen zu bauen. Doch Grundstückseigentümer müssten das Recht haben, sich auf die Unwirtschaftlichkeit von Bauvorhaben berufen zu können.
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Während dem Bau eines Hauses.Foto: iStock
Epoch Times12. April 2019

In der Kontroverse um den Plan, Grundstückseigentümer zum Wohnungsbau zu zwingen, erhält Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer Unterstützung durch den Deutschen Städtetag. Die Vereinigung von 3400 Städten und Gemeinden nennt das sogenannte Baugebot, mit dem Palmer die Eigentümer zum Bauen oder Verkaufen bewegen will, ausdrücklich als eine von vielen Maßnahmen, mit denen die Städte versuchen können, mehr bezahlbare Wohnungen zu bauen.

„Das Baurecht kennt mit dem Baugebot ein weiteres Instrument, damit Grundstücke bebaut werden“, sagte Städtetag-Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy der FAZ.

Der Städtetag zieht das Mittel des Baugebots nicht nur in Betracht, er schlägt zudem vor, es zu vereinfachen. Bisher müssen Städte mit Wohnungsmangel, die Paragraf 176 nutzen wollen, für jedes einzelne Grundstück prüfen, ob die Bebauung aus städtebaulichen Gründen tatsächlich erforderlich ist. „Es wäre erheblich leichter, könnten die Städte Baugebote gleich für ein bestimmtes Gebiet festlegen, wenn dort Wohnraummangel besteht“, äußert sich Hauptgeschäftsführer Dedy dazu auf Anfrage.

Um das möglich zu machen, halten die Städte ein neues Satzungsrecht für am besten geeignet. Das sollte der Bund im Baugesetzbuch festschreiben.“

Grundstückseigentümer müssten das Recht haben, sich auf die Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens berufen zu können. Allerdings komme auch „der Ankauf unbebauter Grundstücke durch die Stadt oder der Verkauf an einen bauwilligen Dritten in Betracht“.

Grünen-Politiker Palmer hat einen Blauen Brief an die Eigentümer vorbereitet, damit diese ihre baureifen Grundstücke auch nutzen. Falls nicht, droht eine Strafzahlung von 50.000 Euro. Wenn all das nichts bewirkt, kann es gemäß Absatz 8 des besagten Paragrafen zum Enteignungsverfahren kommen. Das Grundstück fällt dann zum Verkehrswert an die Stadt. (dts)



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