Keine deutsche Staatsbürgerschaft und Drohungen: Syrien-Flüchtling Alaows zieht Bundestags-Kandidatur zurück

Tareq Alaows wollte als erste aus Syrien geflohene Person für den Bundestag kandidieren. Allerdings hat er keine deutsche Staatsbürgerschaft. Nun hat der Politiker seine Kandidatur zurückgezogen.
Titelbild
Tareq Alaows auf einer Pressekonferenz. (Archivbild).Foto: Wolfgang Kumm/dpa/dpa
Epoch Times30. März 2021

Nach Morddrohungen gegen seine Familie hat der aus Syrien geflüchtete Tareq Alaows (31) seine Bundestagskandidatur für die Grünen in Nordrhein-Westfalen zurückgezogen. Das teilte Alaows Kreisverband Oberhausen am Dienstag mit. Ein anderer Grund dürfte sein, dass er keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Der im September 2015 als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommene frühere Mitarbeiter des Roten Halbmonds und heutige Protagonist der Organisation „Seebrücke“, Tareq Alaows, wollte im September 2021 als Direktkandidat der Grünen im Stimmkreis Oberhausen und Dinslaken für den Bundestag kandidieren.

Alaows, der in Syrien Jura studiert hat, erklärte Anfang Februar 2021 gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, er wolle „die Stimme derer sein, die in Deutschland als Geflüchtete leben“ und deren Perspektive in den Bundestag einbringen.

In einem symbolischen Akt, so wurde spekuliert, wolle der Grünen-Politiker möglicherweise auch an die Inschrift des Reichstags Hand anlegen. Es solle dort, so Alaows, „nicht mehr heißen ‚Dem Deutschen Volke‘ – sondern ‚Für alle Menschen, die in Deutschland leben‘“, erklärte Alaows gegenüber dem RND. Mittlerweile hat eine Sprecherin des Kandidaten gegenüber der „Welt“ deutlich gemacht, dass die Äußerung von Alaows nicht wörtlich zu verstehen sei und keine Absicht impliziere, an der Inschrift etwas zu verändern.

Bedrohungen

Tareq Alaows erklärt: „Die hohe Bedrohungslage für mich und vor allem für mir nahe stehende Menschen ist der wichtigste Grund für die Rücknahme meiner Kandidatur.“ Nach Auskunft eines Parteisprechers hatte es anonyme Morddrohungen gegen die Familie des Syrers für den Fall gegeben, dass Alaows an der Kandidatur festhalte.

Er wollte „als erste aus Syrien geflüchtete Person im Bundestag den hunderttausenden Menschen, die auf der Flucht sind und hier mit uns leben, eine politische Stimme geben“, wie er bei der Bewerbung erklärt hatte. Sein Kreisverband zeigte sich enttäuscht. „Wir hätten uns gewünscht, weiterhin mit Herrn Alaows als unserem Bundestagskandidaten für eine humane Asyl- und Migrationspolitik streiten zu können“, erklärte der Kreisverband.

Die Fraktionschefin der Grünen im Bundestag, Katrin Göring-Eckardt, reagierte entsetzt. „Dass es Tareq Alaows nicht möglich ist, für den Bundestag zu kandidieren, ohne seine und Sicherheit seiner Familie aufs Spiel zusetzen ist hochgradig beschämend für unsere demokratische Gesellschaft“, schrieb sie auf Twitter. „Wir müssen uns solchen rassistischen Anfeindungen noch wirksamer entgegenstellen!“

Aufenthaltserlaubnis, aber noch keine deutsche Staatsbürgerschaft

Ein wesentliches Element der Wahl ist die aktive und passive Wahlberechtigung der Personen, die sich um ein Mandat bewerben wollen. In § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sind beide Fälle der Wahlberechtigung jedoch daran gebunden, dass der Betreffende „Deutscher im Sinne des 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“ ist, also entweder durch Geburt oder einen rechtsgültigen Verwaltungsakt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Letzteres wäre im Fall Alaows, der derzeit über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, allerdings erst möglich, wenn dieser seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland gelebt hat. Dies trifft auf den Bewerber nicht zu, der eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 aus Syrien geflüchtet und am 4. September 2015 in Deutschland eingetroffen sei.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz kennt nur wenige Ausnahmen vom Mindesterfordernis des achtjährigen Aufenthalts. Artikel 10 Abs. 2 nennt die Fälle der Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern eines Einbürgerungsbewerbers, Abs. 3 die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, die den erforderlichen Zeitraum des Aufenthalts auf sieben Jahre verkürzen kann.

Alaows zählte jedoch offenbar auf die Bestimmung des zweiten Satzes von Abs. 3, dem zufolge bei „Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen“, die Wartefrist auf sechs Jahre verkürzt werden kann. (dpa/ks)



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