Unglück bei Gang zu Behördentoilette ist Dienstunfall

Ereilt einen Beamten auf dem Gang zur Toilette in seiner Behörde ein Unglück, ist dies rechtlich ein Dienstunfall.
Titelbild
Reichstagsgebäude in Berlin.Foto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times17. November 2016

Ereilt einen Beamten auf dem Gang zur Toilette in seiner Behörde ein Unglück, ist dies rechtlich ein Dienstunfall. Der Arbeitgeber kann sich in solch einem Fall nicht mit der Anmerkung, der Toilettengang sei ein eigenwirtschaftliches Geschäft, der Unfallfürsorgepflicht entziehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag in Leipzig verkündeten Urteil entschied. (Az. 2 C 17.16)

Der Entscheidung zufolge steht der Beamte bei Unfällen, „die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge“. Dies gelte unabhängig davon, ob die „konkrete Tätigkeit“ wie etwa das Erleichtern auf der Behördentoilette „dienstlich geprägt“ sei.

Im Ausgangsfall hatte sich eine Beamtin im Toilettenraum eines Berliner Bezirksamts den Kopf an einem offenen Fenster blutig gestoßen. Ihren Antrag auf Anerkennung dieses Unglücks als Dienstunfall lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, es handle sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. (afp)



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