Urteil: Crowdworker sind keine regulären Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht München entschied, zur neuen Arbeitsform "Crowdworking", dass die Auftragnehmer kein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber eingehen. Das Urteil wurde wegen seiner grundlegenden Bedeutung zur Revision zugelassen.
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Crowdworker gehen, nach einem Urteil des Landearbeitsgerichts München, kein reguläres Arbeitsverhältnis mit ihrem Auftraggeber ein.Foto: Uli Deck/dpa
Epoch Times4. Dezember 2019

Sogenannte Crowdworker haben nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München kein klassisches Arbeitsverhältnis mit ihrem Auftraggeber. Mit diesem am Mittwoch verkündeten Urteil wies das Gericht die Klage eines Mannes ab, der für einen Internetdienst regelmäßig Aufträge abarbeitete.

Obwohl der Mann den Großteil seines Lebensunterhalts so verdiente, besteht dem Urteil zufolge kein Schutzrecht wie in regulären Arbeitsverhältnissen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Crowdworker sind ein relativ junges Berufsbild. Über Internetportale können sich die Crowdworker bezahlte Aufträge sichern, dies geht von einfachen Tätigkeiten bis hin zu komplexen Jobs. Das beklagte Unternehmen kontrolliert etwa für Markenhersteller die Präsentation von deren Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Dort beschäftigte Crowdworker können in einem Radius von bis zu 50 Kilometern von ihrem Wohnort diese Aufträge übernehmen und müssen sie dann binnen zwei Stunden abarbeiten.

Crowdworker eher selbständige Dienstleister als Arbeitnehmer

Wie das Landesarbeitsgericht befand, bestand weder eine Pflicht zur Annahme eines Auftrags noch eine Verpflichtung des Internetdienstes, Aufträge anzubieten. Ein Arbeitsvertrag liege aber nur vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung von Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsehe. Solch eine Pflicht habe nicht bestanden.

Auch der Umstand, dass der Crowdworker den größten Teil seines Lebensunterhalts so verdient habe und sich unter Druck gesetzt habe, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, ändere daran nichts. So habe die Basisvereinbarung zwischen beiden Seiten wirksam per E-Mail gekündigt werden können.

Das Landesarbeitsgericht befasste sich nicht mit der Frage, ob durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies sei für die Entscheidung nicht relevant gewesen, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen per Klage geltend gemacht werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Der Digitalverband Bitkom begrüßte das Urteil als wichtige Klarstellung. Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte, das Urteil stärke „die Plattformökonomie in Deutschland“. Crowdworking sei eine „völlig neue und hochflexible Form des Arbeitens“, die erst über die Digitalisierung ermöglicht werde. Crowdworker würden Aufgaben übernehmen, die so bislang nicht erledigt oder von Aushilfen übernommen wurden.(afp)



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