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Urteil: Schriftliche Deutschkenntnisse bei Einbürgerung mit entscheidend

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Nach Ansicht des Chefs des Deutschen Städte- und Gemeindebunds klappt der Spracherwerb am besten über Arbeit.

Foto: Bernd Wüstneck/dpa

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Ausreichende Sprachkenntnisse für eine Einbürgerung sind nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nur nachgewiesen, wenn sowohl mündlich als auch schriftlich gute Testergebnisse vorliegen.
Die Einbürgerung setze voraus, dass der Bewerber „über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache“ verfüge, teilte das Gericht in Münster am Donnerstag mit. Das sei nicht der Fall, wenn das Sprachniveau in einem Teilbereich auf der Kompetenzskala von A1 bis C2 unter B1 liege.

B1 Sprachniveau notwendig für Einbürgerung

Geklagt hatte ein syrischer Staatsbürger, der seit 2003 in Aachen lebt. Die Städteregion Aachen hatte seinen Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil er im Deutschtest für Zuwanderer im Bereich Schreiben nur das Niveau A2 erreichte, was Grundkenntnissen entspricht.
Notwendig wäre das höhere Niveau B1 gewesen, das er in den anderen Bereichen Hören, Lesen und Sprechen auch nachweisen konnte.
Gegen die Entscheidung der Städteregion klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Das Gericht wies seine Klage ab, weswegen er in Berufung ging. Eine Revision lässt das Oberverwaltungsgericht nicht zu, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist dafür möglich. (afp)

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