Urteil: Verfassungsschutz muss über NSU-Aktenvernichtung informieren

Über die Vernichtung von Akten im NSU-Skandal muss der Verfassungsschutz laut einem Gerichtsurteil informieren.
Titelbild
Eine Daten-CD mit Akten aus dem NSU-Prozess ist in Köln auf einem Bürgersteig gefunden worden.Foto: Peter Kneffel/Archiv/dpa
Epoch Times21. September 2018

Über die Vernichtung von Akten im NSU-Skandal muss der Verfassungsschutz anfragende Journalisten laut einem Gerichtsurteil informieren. Allerdings ist der Anspruch stark eingeschränkt, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag entschied (A.: 15 A3070/15).

Kurz nach Bekanntwerden der Mordserie durch die NSU im November 2011 hatte ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem Tarnnamen „Lothar Lingen“ einige der dort geführten Akten zu V-Leuten in der rechten Szene vernichtet. Daraufhin ermittelte das Bundesamt gegen den Mitarbeiter. Ein Journalist wollte mehr über das Disziplinarverfahren wissen, der Verfassungsschutz verweigerte die Auskunft.

Die Richter stellten nun klar, dass das Bundesamt den Journalisten etwa zum Umfang des Verfahrens informieren müsse. So habe er ein Recht zu erfahren, wie dick die Akte sei, wie lange ermittelt wurde und wieviele Menschen befragt wurden. Auch ob der Beamte eigenmächtig gehandelt habe, sei von überragendem öffentlichen Interesse. Das gelte jedoch nicht für die vermuteten Motive, die Kollegen in den Befragungen angegeben hatten, und auch nicht für den konkreten Ausgang des Verfahrens.

In der öffentlichen Diskussion um den NSU habe die Frage eines Versagens der Sicherheitsbehörden – auch mit Blick auf die Aktenvernichtung – stets einen breiten Raum eingenommen, so die Richter. Insofern überwiege bei diesen Punkten das öffentliche Interesse, begründete das Gericht. Wie das Verfahren am Ende ausging, könne der Verfassungsschutz dagegen weiterhin unter Verschluss halten, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Kläger und Verfassungsschutz können in Revision gehen. (afp)



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