Zweijährige Ruhezeit bei Urnengräbern ist genug: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteil

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Epoch Times19. Juni 2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil bestätigt, wonach bei Urnengräbern eine Ruhezeit von zwei Jahren zulässig ist. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig wies nach Angaben eines Gerichtssprechers am Mittwoch die Revision einer Klägerin zurück, die sich gegen entsprechende Regelungen in der Friedhofssatzung der Stadt Olching bei München gewandt hatte. Genauere Angaben zu den Gründen machte das Gericht nicht. (Az. BVerG 6 CN 1.18)

Urteil des bayrischen Verwaltungsgerichts bestätigt

In der angegriffenen Friedhofssatzung ist für Urnen mit der Asche Verstorbener eine Ruhezeit von zwei Jahren festgelegt. Danach ist eine Umbettung in ein anonymes Sammelgrab möglich. Die Ruhefrist für Erdgräber liegt dagegen bei zwölf Jahren. Die Klägerin hielt die Frist für Urnenbestattungen für zu kurz und berief sich dabei unter anderem auf den postmortalen Würdeschutz.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München erklärte die zweijährige Ruhefrist aber Anfang 2018 für zulässig. Die mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab nach zwei Jahren verstoße nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil darin keine Herabwürdigung der Person liege. Auch das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Totenruhe sei nicht verletzt. Diese Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun. (afp)



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