Vater scheitert mit Eilantrag wegen eingeschränkter Kitaöffnung

Baden-Württembergs Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Grundgesetz keinen" konkreten" Betreuungsanspruch in der Kita ableiten. Ein Eilantrag auf volle Kitaöffnung statt Notbetreuung scheiterte. Ob ein Hauptsacheverfahren folgt, ist noch nicht bekannt.
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Baden-Württembergs Verwaltungsgerichtshof (VGH) kann aus dem Grundgesetz keinen" konkreten" Betreuungsanspruch in der Kita ableiten. Ein entsprechender Eilantrag scheiterte.
Epoch Times11. Mai 2020

In Baden-Württemberg ist ein Vater von zwei Kindern im Kindergartenalter mit einem Eilantrag gegen die Beschränkung des Kitabetriebs durch die Corona-Verordnung des Landes gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes erklärte am Montag in Mannheim, das Infektionsschutzgesetz sehe die Schließung von Kitas ausdrücklich vor. Beeinträchtigungen in der vom Grundgesetz geschützten Berufsausübung und allgemeinen Handlungsfreiheit habe die Familie wegen des Gesundheitsschutzes hinzunehmen.

Dem Gericht zufolge ist der Mann selbständig in der Immobilienbranche tätig, seine Frau wegen eines orthopädischen Leidens erkrankt und arbeitsunfähig. Seit dem 17. März konnte das Paar seine Kinder nicht mehr in die Kita schicken. Seit dem 27. April habe die Familie Anspruch auf eine Notbetreuung, die allerdings um zweieinhalb Stunden kürzer als üblich ausfällt.

Betreuungsanspruch läßt sich nicht aus Verfassung ableiten

Der Kläger gab zur Begründung an, seinen Beruf teilweise gar nicht ausüben zu können. Außerdem sieht er durch die Schließung der Kita eine Isolation der Familie, die zu entwicklungspsychologischen Schäden führen könne. Durch das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen entstehe zudem ein hohes Belastungs- und Konfliktpotenzial.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, der Kläger habe keine existenziellen Beeinträchtigungen im Job dargelegt, außerdem profitiere er von der Notbetreuung. Grundsätzlich habe der Staat zwar die Aufgabe, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen – konkrete Ansprüche ließen sich aus der Verfassung aber nicht ableiten. (afp/al)

 



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