Verfassungsgericht lehnt Eilantrag der NPD zu Ausstrahlung von Wahlwerbespot ab

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt. Die NPD hatte beim ZDF einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, der vom Sender abgelehnt worden war, weil dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle.
Titelbild
ZDF-Gebäude in Mainz.Foto: Thomas Lohnes/Getty Images
Epoch Times27. April 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der NPD abgelehnt, mit dem die Partei das ZDF zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Fernsehprogramm verpflichten wollte. Wie das Gericht am Samstag mitteilte, sei eine Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unbegründet“. Es sei nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der NPD verkannt hätten.

Wie das Verfassungsgericht weiter mitteilte, hatte die NPD beim ZDF einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem unter anderem die Aussage „Migration tötet“ getroffen und die Schaffung von Schutzzonen für Deutsche gefordert wird.

Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots demnach in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle.

Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bestätigten laut Bundesverfassungsgericht diese Auffassung des ZDF.

Bereits am Freitag hatte die „Rhein-Zeitung“ über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz berichtet, wonach der Spot eindeutig gegen allgemeine Strafgesetze verstoße. Zudem mache der Beitrag „in Deutschland lebende Ausländer in einer Weise bösartig verächtlich, die ihre Menschenwürde angreift und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Fernsehsender weisen bei der Ausstrahlung von Wahlwerbespots in der Regel darauf hin, dass die Parteien allein für den Inhalt verantwortlich sind. Im Fall des NPD-Wahlspots wollte das ZDF offenbar die Grenze des juristisch Erlaubten klären lassen.

Auch die ARD lehnte eine Ausstrahlung des Spots ab, wie ein Sprecher des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) sagte, der innerhalb der ARD für die juristische Prüfung von Wahlwerbespots zuständig ist. Nach Auffassung des Senders verstoße der Spot klar gegen den Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches zur Volksverhetzung und könne daher nicht ausgestrahlt werden. (afp)



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