Verteidigungsministerium empfiehlt Anschaffung von Kampfdrohnen für Bundeswehr

Das Bundesverteidigungsministerium empfiehlt die Anschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr, heißt es in einem veröffentlichten Bericht des Ministeriums.
Titelbild
Das Bild zeigt den Start des unbemannten Kampfflugzeug (UCAV) nEUROn auf dem Luftwaffenstützpunkt Dassault Aviation. nEUROn, ein unbemanntes Kampfflugzeug (Unmanned Combat Air Vehicle, UCAV) wird von einem europäischen Konsortium unter der Leitung der französischen Verteidigungsgruppe Dassault entwickelt.Foto: Dassault Aviation -Stroppa über Getty Images
Epoch Times6. Juli 2020

Das Bundesverteidigungsministerium hat die Anschaffung bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr empfohlen. „Bewaffnete Drohnen erhöhen nicht nur die Sicherheit und Reaktionsfähigkeit unserer eigenen Kräfte und die unserer Partner im Einsatz, sie können auch signifikant zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Einrichtungen vor Ort beitragen“, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Bericht des Ministeriums an den Bundestag. Daher sprächen sich das Ministerium und die Bundeswehr für die Beschaffung solcher Drohnen aus.

„Gerade in komplexen Lagen und/oder in urbanen Gebieten, wie sie bereits heute vielfach Einsatzrealität für unsere Soldaten in vom Bundestag mandatierten Missionen sind, erweisen sich bewaffnete UAS gegenüber anderen derzeit verfügbaren luftgestützten Waffensystemen als vorteilhaft und eröffnen zusätzliche Optionen des Handelns“, heißt es in dem Bericht.

Bericht: „Bewaffnete Drohnen erhöhen Sicherheit und Reaktionsfähigkeit eigener Kräfte und der Zivilisten“

Durch verbesserte Fähigkeiten zur Aufklärung und damit auch zur Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten sowie der Möglichkeit des skalierbaren Einsatzes von Wirkmitteln (schon das Wissen um eine unmittelbare Reaktionsfähigkeit kann einen Gegner abschrecken) würden UAS eine lageangemessene und zeitnahe Reaktion ermöglichen.

Damit würde sowohl dem Gebot des Humanitären Völkerrechts, zwischen unter Schutz stehenden Zivilpersonen und zivilen Objekten einerseits und legitimen militärischen Zielen andererseits zu unterscheiden („Unterscheidungsgebot“), als auch dem „Exzessverbot“ Rechnung getragen, heißt es dort weiter.

Bewaffnung mit Drohnen erst nach „ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung“

Voraussetzung für einen Einsatz von Kampfdrohnen sei die „vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages“, heißt es in dem Bericht. Erfolgen dürfe der Einsatz nur nach strengen Regeln, die insbesondere den Schutz von Zivilisten gewährleisten sollen. Dafür formulierte das Ministerium in dem Bericht an den Bundestag eine Liste von Grundsätzen mit 15 Punkten.

In dem Bericht fasst das Ministerium die Ergebnisse einer mehrwöchigen gesellschaftlichen Debatte zusammen, in deren Verlauf es Parteien, Parlamentarier, Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaftler und Soldaten angehört hatte. Es setzte damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, derzufolge die Entscheidung über eine Bewaffnung mit Drohnen erst nach „ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung“ getroffen werden soll.

Schäden für die Zivilbevölkerung müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden

Das Ministerium will den Einsatz bewaffneter Drohnen an die Beachtung strenger Grundsätze knüpfen. Solche Einsätze seien „zu unterlassen, wenn zu erwarten ist, dass diese zu Verlusten an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, der Verwundung von Zivilpersonen, der Beschädigung ziviler Objekte oder zu mehreren derartigen Folgen zusammenführen, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“, heißt es in dem Bericht für den Bundestag.

Schäden für die Zivilbevölkerung und für zivile Objekte müssten „in jedem Fall auf ein Mindestmaß beschränkt werden“, schreibt das Ministerium weiter. Verstöße gegen Einsatzregeln würden disziplinarrechtlich verfolgt. Bestehe beim Drohneneinsatz der Anfangsverdacht einer Straftat, müsse die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Schaden und Wirkung müssen dokumentiert werden

Der Einsatz von Kampfdrohnen müsse von einem militärischen Entscheidungsträger „unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters“ genehmigt werden – außer in Fällen von Selbstverteidigung, schreibt das Ministerium: „Es gilt der Grundsatz, je wahrscheinlicher zivile Kollateralschäden sind, desto höher die Entscheidungsebene.“ Nach jedem Einsatz müssten „grundsätzlich unverzüglich Schaden und Wirkung“ dokumentiert werden.

Bislang setzt die Bundeswehr lediglich unbewaffnete Drohnen zur Aufklärung ein. Bewaffnete Drohnen zum Kampfeinsatz besitzt sie nicht. Solche Drohnen sind politisch umstritten, sie gelten auch als mögliches Konfliktthema in der großen Koalition. Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) hatte sich im Dezember bei einem Besuch in Afghanistan für deren Beschaffung ausgesprochen.

Bundeswehrführung ist für den Einsatz von Kampfdrohnen

Im Verlauf der Anhörungen hatte sich auch die Bundeswehrführung für den Einsatz ausgesprochen. Der Generalinspekteur der Bundeswehr, Eberhard Zorn, hatte in einer Diskussionsveranstaltung im Mai die Befürchtung zurückgewiesen, dass der Einsatz von Kampfdrohnen unkalkulierbare Risiken mit sich bringe. Er betonte, dass die Bundeswehr bewaffnete Drohnen – anders als etwa die USA – niemals zur gezielten Tötung von Menschen einsetzen würde; dafür gäbe es in Deutschland keine rechtliche Grundlage. (afp/er)



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