Verwaltungsgericht Greifswald: Beherbergungsverbot gilt auch für Geimpfte und Genesene

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Alles rechtens? Paragrafen auf dem Schreibtisch eines Rechtsanwalts.Foto: iStock
Epoch Times11. Februar 2021

Einem aktuellen Gerichtsurteil (4 B 122/21 HGW) in Mecklenburg-Vorpommern nach gibt es keine Ausnahme für Corona-Geimpfte beim Beherbergungsverbot, eine Privilegierung sei in der Corona-Landesverordnung nicht vorgesehen.

Nach § 4 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist es privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten (z. B. Homesharing) untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen, so das Verwaltungsgericht Greifswald in seiner Entscheidung vom 09. Februar 2021.

Geklagt hatten in Nordrhein-Westfalen wohnende Personen gegen den Landrat von Vorpommern-Greifswald auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Beherbergungsverbot. Sie wollten zukünftig ihre Ferienwohnungen im Ostseebad Heringsdorf an Gäste vermieten, die entweder gegen Corona geimpft oder aber von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.

Die Gerichtsentscheidung wurde damit begründet, dass in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen sei. Es gebe „keine durchgreifenden Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des in § 4 Corona- Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern angeordneten Beherbergungsverbots.

Zudem sei die Maßnahme des Beherbergungsverbots zur Kontaktbegrenzung im „Zusammenspiel mit den anderen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordneten Schutzmaßnahmen“ geeignet, eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, zumal der Landkreis Vorpommern-Greifswald mit einem 7-Tage-Inzidenzwert von über 200 ein Hochrisikogebiet und stark von der Corona-Pandemie betroffen sei.

Eine Ausnahme kann zudem nicht gemacht werden, weil es „derzeit keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ gebe, dass geimpfte oder von Covid-19 genesene Personen das Corona-Virus nicht mehr übertragen können.

Gegen das Urteil könne innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald eingereicht werden. (sm)



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