Verwaltungsgericht Köln ruft Verfassungsgericht in Streit um Recht auf Suizid an

Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kölner Richter riefen daher das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.
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Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen um über die Zulässigkeit des Verkaufs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung an Schwerstkranke zu entscheiden. (Symbolbild)Foto: ULI DECK/AFP/Getty Images
Epoch Times19. November 2019

Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kölner Richter setzten daher am Dienstag sechs Klageverfahren von schwer Erkrankten aus und legten die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vor, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. (Az.: 7 K 8461/18 und andere)

Die Kläger in den sechs Verfahren leiden nach Gerichtsangaben an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zur Selbsttötung.

Abweichende Rechtsauffassung zum Bundesverwaltungsgericht

Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017. Damals entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig, dass schwerstkranken Menschen „in extremen Ausnahmesituationen“ der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe.

Weitere Voraussetzung seien, dass der Suizidwillige entscheidungsfähig sei und es eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunschs nicht gebe. Das BfArM lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis ab. Dagegen richten sich nun die Klagen vor dem Kölner Gericht.

Die Verwaltungsrichter zeigten sich in dem Verfahren überzeugt, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.

Zugleich äußerte die Kölner Kammer aber im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht die Überzeugung, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung im Betäubungsmittelgesetz generell ausschließen wolle. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.(afp)

 



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