Was Betroffene bei Hochwasserschäden beachten sollten

Für die Versicherungen müssen die Schäden dokumentiert werden. Wichtig ist in jedem Fall, sich möglichst früh mit dem eigenen Versicherer in Verbindung zu setzen. Die meisten Versicherer bieten hierfür Schadens-Hotlines an.
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Falls noch vorhanden lohnt es sich die Vertragsunterlagen für Schadensansprüche anzuschauen und mit der Versicherung in Kontakt zu treten.Foto: iStock
Epoch Times20. Juli 2021

Die Unwetter in Teilen Deutschlands haben verheerende Zerstörung angerichtet – viele Menschen haben alles verloren. Wer nach dem Hochwasser Schäden an seinem Hab und Gut zu beklagen hat, sollte einige zentrale Punkte beachten. Fragen und Antworten:

Mein Haus wurde beschädigt – was muss ich tun?

Der wichtigste Punkt ist die eigene Sicherheit, warnen die Verbraucherzentralen. Bevor Schäden dokumentiert oder gar behoben werden können, gilt es sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und den Anweisungen von Experten Folge zu leisten.

Innerhalb eines vom Hochwasser betroffenen Hauses gilt es äußerst vorsichtig zu sein: Ein Sturz im überfluteten Keller kann fatale Folgen haben. Das angesammelte Wasser kann außerdem unter Strom stehen – besondere Vorsicht ist geboten.

Was muss ich im Hinblick auf die Versicherung beachten?

Bevor mit Aufräumarbeiten begonnen wird, sollten Betroffene alle vom Hochwasser verursachten Schäden detailliert dokumentieren. Mit einem Smartphone oder einer Digitalkamera können Schäden festgehalten werden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Wichtig ist, dass dem Versicherten die Pflicht zur Minimierung des Schadens obliegt. Betroffene müssen also prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ist beispielsweise nur eine geringe Menge Wasser in den Keller gelaufen, sollte sofort nach der Dokumentation der Schäden mit dem Abschöpfen und Trocknen des Kellers begonnen werden – soweit dies gefahrlos möglich ist.

Wer über eine Elementarschadensversicherung verfügt, sollte außerdem den Vertrag genau prüfen: In überflutungsgefährdeten Räumen müssen in der Regel Rückstausicherungen angebracht und für deren Funktionalität gesorgt werden. Abflussleitungen auf dem versicherten Grundstück müssen freigehalten und Gegenstände im Kellerbereich meist mindestens zwölf Zentimeter über dem Boden gelagert werden. Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher (GVI) rät deshalb zum genauen Blick in die Vertragsunterlagen.

Wichtig ist in jedem Fall, sich möglichst früh mit dem eigenen Versicherer in Verbindung zu setzen. Die meisten Versicherer bieten hierfür Schadens-Hotlines an.

Wer ist für meine Schadensersatzansprüche zuständig?

Schäden durch von außen eindringendes Wasser übernehmen Hausrat- und Gebäudeversicherungen nur, wenn sogenannte Elementarschäden durch Naturkatastrophen oder Unwetter ausdrücklich mitversichert wurden. Ansonsten haben Haus- und Wohnungsbesitzer ein Problem.

Hausratsversicherungen decken standardmäßig zwar Schäden ab, die durch geplatzte Wasserleitungen im Haus entstehen. Werden Haus oder Wohnung durch überlaufende Gullys oder Flüsse unter Wasser gesetzt, sieht das allerdings anders aus. Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine Elementarschadensabdeckung zugebucht wird.

Wohngebäudeversicherungen greifen bei Sturm- und Hagelschäden oder Blitzeinschlägen, übernehmen allerdings in der Basisversion ebenfalls keine Schäden durch von außen eindringendes Wasser in Folge von Unwettern und Naturkatastrophen. Bei neueren Verträgen wird eine Elementarabdeckung nach Angaben des Branchenverbands der Versicherer heutzutage allerdings in der Regel automatisch mit angeboten. Sie kann von den Kunden aber abgelehnt werden.

Schäden am Auto durch Überschwemmungen werden in der Regel von der Kfz-Versicherung abgedeckt. Damit die Rückerstattung klappt, muss aber mindestens ein Teilkaskoschutz bestehen. Fällt der Urlaub wegen des beschädigten Autos oder sonstiger Schäden aus, lohnt auch ein Blick auf die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung – häufig sind Schäden am Eigentum durch Elementarereignisse abgesichert, so bleiben Kunden nicht auch noch auf den Stornierungsgebühren für den ausgefallenen Sommerurlaub sitzen. (afp)



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