Wettbewerbsverzerrung: Die Hälfte des Lohnes zahlt der Staat

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss für ihre Angestellten von bis zu 50 Prozent des Lohnes erhalten. Manche Unternehmen nutzen diese staatliche Förderung aus, um ihre Gewinne zu maximieren.
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Formular zur Gewerbeanmeldung.Foto: iStock
Epoch Times3. Februar 2018

Gemäß § 89 Sozialgesetzbuch III können Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes vom Staat erhalten. Der Betrag wird für ein Jahr gezahlt, bei Arbeitnehmern, die älter sind als 50 Jahre, auch bis zu drei Jahren. Manche Unternehmen nutzen diese staatliche Förderung aus, um ihre Kosten zu minimieren und die Gewinne zu maximieren.

Im § 89 SGB III steht: „Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.“

Da nicht alle Firmen diesen Zuschuss in Anspruch nehmen, entsteht eine Wettbewerbsverzerrung. Der staatlich geförderte Unternehmer kann seine Produkte viel billiger an den Markt bringen und seine Konkurrenten verdrängen.

Wird eine Firma vom Markt verdrängt, ist diese gezwungen, Insolvenz anzumelden. Oder ihre Belegschaft zu entlassen. Die gekündigten Mitarbeiter beantragen später Hartz IV – und hoffen, von einem Unternehmer mit Hilfe des Eingliederungszuschusses einen neuen Arbeitsplatz angeboten zu bekommen.

Da der Eingliederungszuschuss in der Regel nach einem Jahr ausläuft, erhalten die neuen Mitarbeiter nicht immer eine Festanstellung. Oft gibt es nur Zeitverträge. Und manche Firmen stellen lieber „Lowperformer“ mit Eingliederungszuschuss ein – als qualifizierten Bewerbern einen Arbeitsplatz anzubieten und regulär zu bezahlen.

Bei Überschuldung Insolvenz – bei einer GmbH bleibt das Privatvermögen unangetastet

Die ganz schwarzen Schafe unter den Unternehmen führen die Firma in eine hohe Verschuldung und bringen die Beträge beispielsweise auf den Cayman Islands in Sicherheit. Bei späterer Überschuldung wird Insolvenz angemeldet, die Arbeitnehmer müssen entlassen werden. Wenn eine GmbH Insolvenz anmeldet, bleibt das Privatvermögen des Unternehmers unberührt.

Der Unternehmer darf derweil unter einem anderen Namen eine neue GmbH gründen. Durch das Ausnutzen des Eingliederungszuschusses entsteht eine Endlosschleife: Zuschuss, Unternehmergewinne, Entlassung, Hartz IV, Zuschuss.

Zum Glück sind nicht alle Unternehmer ausschließlich an der Gewinnmaximierung interessiert. Einige möchten ein stabiles, nachhaltiges Unternehmen am Markt etablieren. Die staatliche Förderung bietet allerdings eine Plattform für Missbrauch. (ra)



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