Wirbel um 2G- und 3G-Regelungen in Arztpraxen – KVBW rudert zurück

Eine Sprechstunde für Ungeimpfte von 7 bis 7:10 Uhr, getrennt von einer 3G-Sprechstunde für alle anderen Patienten. Diese Empfehlung gab die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ihren Mitgliedern. Inzwischen steht fest, dass die vertragsärztliche Behandlungspflicht etwaigen 2G/3G-Regelungen vorzuziehen ist.
Titelbild
Eine Ärztin am Schreibtisch. Symbolbild.Foto: iStock
Von 20. November 2021

„Dürfen Vertragsärzte und Psychotherapeuten die Patientenbehandlung vom Vorliegen der 3G-Regel abhängig machen?“ Dieser Thematik ging die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) in ihrem Brief an ihre Mitglieder vom 11. November nach und stiftete damit Verwirrung. Der inzwischen auf der KVBW-Website veröffentlichte Hinweis weicht stark von der Empfehlung vor einigen Tagen ab.

In dem Brief der Kassenärztlichen Vereinigung erklärt der Vorstand, dass viele Ärzte und Psychotherapeuten es zu Recht als unerträglich empfinden würden, dass Ungeimpfte vulnerable Patientengruppen gefährden. Eine Verweigerung der COVID-Impfung sei „frech und gesellschaftlich inakzeptabel“.

„Spätestens dort, wo man andere gefährdet, ist Corona und Impfen keine Privatsache mehr“, so der KVBW-Vorstand.

Aus diesem Grunde fordert die KVBW, 2G/3G-Regeln für medizinische Behandlungen vorauszusetzen, auch wenn hierfür laut Bundesgesundheitsministerium keinerlei Rechtsgrundlage bestehe. Den Ärzten und Psychotherapeuten wurde angeraten, getrennte Sprechstunden – unabhängig von Notfällen – einzurichten. So könnte eine 3G-Sprechstunde von 8 bis 18 Uhr abgehalten werden, während alle anderen Patienten von 7 bis 7:10 Uhr die Praxen aufsuchen dürften.

Auszug aus dem Schreiben der KVBW vom 11.11.2021. Foto: Screenshot

Weiter heißt es in der Empfehlung der KVBW: „Sie können die Patienten nach deren Impfstatus fragen, haben aber kein Recht auf eine wahrheitsgemäße Antwort oder gar einen entsprechenden Nachweis.“ Wer keine Auskunft abgeben möchte, der könne in die Non-3G-Sprechstunde verwiesen werden.

Abschließend betonte der Vorstand, dass er sich im politischen Raum dafür einsetzen werde, 2G/3G-Optionen – abgesehen von Notfällen – für Ärzte und Psychotherapeuten einzuführen.

Medizinrechtlerin rät zur Anzeige bei Generalstaatsanwaltschaft

Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht und Autorin, rief über ihren Telegram-Kanal alle ungeimpften Einwohner aus Baden-Württemberg auf, sich gegen die beabsichtigten Einschränkungen von ungeimpften Patienten zu wehren. Dies könne durch eine Beschwerde an die Landesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung sowie das Sozialministerium Baden-Württemberg und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erfolgen. Weiterhin empfahl sie eine Anzeige gegen die KVBW-Vorstände bei der Generalstaatsanwaltschaft in Stuttgart.

„Wer Sorge hat, dass er angesichts eines nur 10-minütigen Sprechstundenangebots für 30 Prozent aller Patienten nicht ausreichend behandelt wird und daher eine Gefahr für Leib und Leben fürchtet, kann nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern auch wegen Anstiftung zur Körperverletzung oder sogar zum Totschlag eine Anzeige erheben“, so Bahner.

In Anbetracht der empfohlenen Kürzung der täglichen Sprechstunde von 8 bis 18 Uhr, etwa zehn Stunden, auf nur zehn Minuten für Ungeimpfte, sollten die Patienten ihren Krankenkassen eine entsprechende Beitragskürzung um 98,4 Prozent ankündigen, so Bahner weiter. Die an die Krankenkassen gezahlten Beiträge würden an die Kassenärztlichen Vereinigungen weitergeleitet, die ihrerseits die Honorare aller Kassenpatienten zahlen.

„Wenn Ärzte ihren Auftrag nicht erfüllen, gehört ihnen zunächst sofort die Zulassung entzogen und insbesondere das Honorar um 30 Prozent gekürzt, da die Kassenärztliche Vereinigung und die teilnehmenden Ärzte andernfalls die Honorare der ungeimpften Patienten veruntreuen“, erklärt Bahner.

KVBW rudert zurück

Inzwischen hat die KVBW auf ihrem Internetauftritt auch die Frage „Dürfen Ärztinnen und Ärzte unter Berücksichtigung der 3G-Regeln ihre Behandlungspflicht einschränken?“ eingearbeitet. Doch im Gegenteil zu dem Schreiben an die Ärzte und Psychotherapeuten heißt die Antwort ganz klar: „Nein.“

Die 3G-Regel bzw. 2G-Regel sei nach der aktuellen Corona-Landesverordnung Baden-Württemberg in Arztpraxen nicht anzuwenden. Bei der Behandlung von Patienten gelte weiterhin die Berücksichtigung der Maskenpflicht, der AHA-Regelung und eines Praxishygienekonzepts. „Die vertrags­ärztliche Behandlungspflicht überwiegt eine Einschränkung der Patienten­behandlung unter Anwendung der 3G-Regeln bzw. 2G-Regel.“

In Baden-Württemberg sind laut Bundesgesundheitsministerium über 65 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft. In dem Bundesland leben  11,1 Millionen Menschen. 321.400 Personen sind 85  Jahre oder älter; 2.600 sogar über 100 Jahre alt.



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