Flüchtlinge: Wohnortpflicht in dem Bundesland, in dem das Asylverfahren stattfand

Seit Anfang August sind anerkannte Flüchtlinge verpflichtet, in demjenigen Bundesland ihren Wohnsitz zu nehmen, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben - es sei denn, sie finden anderswo einen Arbeit- oder Ausbildungsplatz. Der Bezug von Sozialleistungen ist nur noch dort möglich, wo der Ausländer zugewiesen worden ist.
Titelbild
Flüchtlinge auf der BalkanrouteFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times1. September 2016

Die Wohnortzuweisung für anerkannte Flüchtlinge sorgt in den Kommunen zunehmend für Unsicherheit. Seit Anfang August sind anerkannte Flüchtlinge durch das Integrationsgesetz verpflichtet, in demjenigen Bundesland ihren Wohnsitz zu nehmen, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben – es sei denn, sie finden anderswo einen Arbeit- oder Ausbildungsplatz. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar.

Seitdem sprach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) mehr als 205.000 Personen Flüchtlingsschutz zu. Viele suchten sich daraufhin einen Wohnsitz in einem anderen Bundesland. Sie sind nun verpflichtet, zurückkehren.

Nach Recherchen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z./Freitagsausgabe) setzen mehrere Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Regelung bereits um. In Essen wurden Informationen von Wohlfahrtsverbänden zufolge Flüchtlinge bereits zur Rückreise aufgefordert. Auch wurde ihre finanzielle Unterstützung ausgesetzt.

Gelsenkirchen hat zugezogenen Flüchtlingen eine dreimonatige Frist zur Ausreise gesetzt. „Wer betroffen ist, bekommt dann nichts mehr“, sagte ein Sprecher der Stadt.

Der Bezug von Sozialleistungen sei grundsätzlich der Neuregelung zufolge nur dort möglich, wo der Ausländer entsprechend der Wohnsitzauflage zugewiesen worden sei, sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums der F.A.Z. Zuwiderhandlungen gegen die Wohnsitzauflage seien Ordnungswidrigkeiten und könnten mit Bußgeld geahndet werden.

Die Ausländerbehörden hätten bei der Ausführung des Gesetzes Ermessen. Innerdeutsche Rückführungen seien nicht vorgesehen. Die Länder können das Gesetz per Verordnung konkretisieren.

Bisher hat Bayern als einziges Bundesland davon Gebrauch gemacht. Ein Sprecher des Innenministeriums Baden-Württembergs sagte der F.A.Z., das Land werde „in wenigen Tagen“ die Ausländerbehörden über die Vorgaben des Innenministeriums informieren.

Der nordrhein-westfälische Städtetag forderte die dortige Landesregierung auf, rasch Ausführungsbestimmungen zu erlassen. „NRW prüft, schwadroniert und lamentiert. Bayern handelt“, sagte der nordrhein-westfälische CDU-Vorsitzende Armin Laschet der F.A.Z.

Für Unsicherheit sorgt in den Kommunen vor allem die Rückwirkung des Gesetzes. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte der F.A.Z., die Umsetzung von „ungewohnten Neuregelungen wirft anfangs häufig Fragen auf“. Bund und Länder stünden in engem Austausch. Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Stephan Mayer (CDU), verteidigte die Rückwirkung des Gesetzes im Gespräch mit dieser Zeitung als „sinnvoll“.

Ziel sei es auch gewesen, die vielen Flüchtlinge zu erfassen, die im Herbst 2015 nach Deutschland kamen. „Hätten wir einen deutlich späteren Zeitpunkt gewählt, wäre die Regelung teilweise ins Leere gelaufen“, sagte Mayer der F.A.Z.

Um Ghettobildung zu vermeiden, gebe es zur Wohnortzuweisung keine Alternative, sagt auch der stellvertretende innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Rüdiger Veit. Es sei ein „Gebot der Vernunft steuernd einzugreifen“.

Der migrationspolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Volker Beck, nannte die Regelung im Gespräch mit der F.A.Z. eine „dirigistische Zwangsverwaltung“, die „Strafkompaniecharakter“ habe und für enormen Verwaltungsaufwand sorgen werde. (dts)



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