EuGh-Urteil: Abschiebehaft für Gefährder im Gefängnis zulässig

Deutschland darf sogenannte Gefährder vor ihrer Abschiebung in regulären Gefängnissen unterbringen. Das ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Sicherheit dies erfordert, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
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Polizisten bringen einen jungen Mann aus Afghanistan zur Abschiebung zum Frankfurter Flughafen (Archivbild).Foto: Boris Roessler/dpa
Epoch Times2. Juli 2020

Deutschland darf sogenannte Gefährder vor ihrer Abschiebung in regulären Gefängnissen unterbringen. Das ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Sicherheit dies erfordert, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Allerdings forderten die Luxemburger Richter, dass die Betroffenen dann getrennt von den Strafgefangenen untergebracht werden müssen.(Az.: C-18/19)

In Deutschland können Ausländer abgeschoben werden, wenn durch sie terroristische oder andere Sicherheitsgefahren drohen oder – nach der Dublin-Vereinbarung – ein anderes EU-Land das Erstaufnahmeland war.

Grundsätzlich gilt: Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet kann ausgewiesen werden.

Hessen erließ Abschiebungsanordnung gegen einen Tunesier und nahm ihn in Abschiebehaft

Gestützt darauf hatte im Streitfall Hessen eine Abschiebungsanordnung gegen einen Tunesier erlassen, der nach den Erkenntnissen der Behörden für die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) tätig war. Die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt hatte den Mann für die  Abschiebehaft aus Sicherheitsgründen in ein gewöhnliches Gefängnis eingewiesen.

Der Tunesier wurde inzwischen abgeschoben, hält seine Gefängnisunterbringung aber für rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.

Der betonte nun zwar, dass in Abschiebehaft genommene Ausländer „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen“ untergebracht werden sollen. Das EU-Recht lasse aber auch Ausnahmen zu. So könne die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einem normalen Gefängnis rechtfertigen, wenn von dem Ausländer „eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr“ ausgeht.

EuGh: Ausländer müssen bei Abschiebehaft „getrennt von Strafgefangenen“ untergebracht werden

Laut EU-Rückführungsrichtlinie müssten die Ausländer dann aber „getrennt von Strafgefangenen“ untergebracht werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, müssen nun wieder die deutschen Gerichte prüfen. (afp/er)



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