Bundesarbeitsgericht: Urlaubsansprüche sind vererbbar

Wer stirbt und noch Urlaubstage offen hat, kann diese seinen Erben hinterlassen. Denn: "der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht [EU] nicht mit seinem Tod unter".
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Stirbt der Partner und hat noch Urlaubsansprüche an seinen Arbeitgeber, können diese Urlaubstage vererbt werden.Foto: iStock
Epoch Times22. Januar 2019

Wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses stirbt, haben seine Erben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um. (Az: 9 AZR 45/16)

Konkret gab das BAG einer Witwe und Alleinerbin aus dem Rheinland recht. Ihr Mann war im Dezember 2010 verstorben und hatte zu diesem Zeitpunkt noch 25 Urlaubstage offen. Das BAG sprach ihr dafür nun 5858 Euro brutto zu.

Auf Vorlage des BAG hatte zum selben Fall bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden,

dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht“.

Dem folgte das BAG. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde mit dem Tod „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse“.

Generell gelte dies für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen sowie für den zweitägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Ob auch die Abgeltung weitergehender Urlaubsansprüche vererbbar ist, hängt laut BAG vom Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Im konkreten Fall haben die Erfurter Richter dies für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bejaht. (afp)



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