EuGH: Arbeitgeber dürfen Kopftücher und andere religiöse Zeichen verbieten

Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
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Burka-TrägerinnenFoto: SHAH MARAI/AFP/Getty Images
Epoch Times14. März 2017

Arbeitgeber dürfen muslimische Kopftücher und andere religiöse Zeichen verbieten. Es muss sich dabei aber um eine allgemeine Regel handeln, die das Unternehmen neutral und diskriminierungsfrei durchsetzt, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

Dies gelte allemal bei Mitarbeiterinnen mit Kundenkontakt. Der Wunsch einiger Kunden nach Mitarbeiterinnen ohne Kopftuch reiche allerdings nicht aus. (Az: C-157/15 und C-188/15)

Konkret urteilte der EuGH zu einer Rezeptionistin aus Belgien und einer Projektingenieurin eines IT-Beratungsunternehmens in Frankreich. Beide wurden entlassen, weil sie auch im Kundenkontakt ihr Kopftuch tragen wollten.

Der EuGH entschied, dass Unternehmen „das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens“ verbieten dürfen. Dies muss allerdings eine „neutrale Regel“ sein, die der Arbeitgeber diskriminierungsfrei anwendet.

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Anschauungen und Religionen ist danach nur zulässig, wenn sich dies aus der Art der Tätigkeit ergibt. Dies könne etwa aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit sein. (afp)



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