EuGH-Generalanwalt: Unterbringung von Gefährdern in Gefängnis ist rechtens
Ein terrorverdächtiger tunesischer Gefährder reichte beim Europäischen Gerichtshof Klage ein, weil er vor seiner Abschiebung in 2018 in einem normalen Gefängnis untergebracht wurde. Wann ein Urteil gesprochen wird, ist noch unklar.

Der europäischer Gerichtshof in Luxemburg.
Foto: fuchs-photography/iStock
Im Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Unterbringung eines zur Abschiebung vorgesehenen Terrorverdächtigen in einer normalen Haftanstalt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) teilt der zuständige EuGH-Generalanwalt die Position der deutschen Behörden.
Das Vorgehen sei bei für die öffentliche Sicherheit gefährlichen Menschen durch die EU-Rückführungsrichtlinie gedeckt, erklärte Gutachter Priit Pikamäe am Donnerstag in Luxemburg in seinem Schlussvortrag vor Gericht. (Az. C-18/19 WM)
Hintergrund ist der Fall eines terrorverdächtigen tunesischen Gefährders, der laut Behörden am Aufbau eines Netzwerks für einen Anschlag in Deutschland arbeitete.
Der Mann sollte zudem mitverantwortlich für den Anschlag auf das Bardo-Museum in der tunesischen Hauptstadt Tunis gewesen sein. Dabei waren im März 2015 21 ausländische Touristen getötet worden. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat.
Vor seiner Abschiebung nach Tunesien im Mai 2018 gab es juristische Verfahren mit der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der nun zur europarechtlichen Abklärung den EuGH einschaltete.
Der Mann wendet sich gegen den Umstand, dass er vor seiner Abschiebung nicht in einer speziellen Abschiebehaft untergebracht wurde.
Laut EuGH werden zur Abschiebung vorgesehene Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten, deutschem Recht zufolge generell in gesonderten Einrichtungen festgehalten. Im Fall einer besonderen Gefährlichkeit kann dies aber in Gefängnissen erfolgen, sofern eine Trennung von den regulären Häftlingen gewährleistet ist.
Auch die EU-Rückführungsrichtlinie sieht demnach vor, dass eine Inhaftierung von Drittstaatenangehörigen zur Abschiebung generell in gesonderten Einrichtungen zu erfolgen hat.
Laut Gutachter Pikamäe erlaubt diese den Behörden bei gefährlichen Menschen allerdings ebenfalls die Unterbringung in regulären Haftanstalten, sofern dabei kein Kontakt zu den anderen Häftlingen besteht.
Die Richter des EuGH sind nicht an die Einschätzungen der Generalanwälte gebunden, folgt diesen aber in vielen Fällen. Wann ein Urteil in dem Rechtsstreit ergeht, war zunächst offen. (afp)
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