EuGH: Keine Ausnahmen von Grundsätzen des EU-Asylrechts – Durchreise von Migranten ist illegal

Das Dublin-Abkommen besagt: Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, muss das Asylverfahren durchführen. Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 von den damals zwölf EG-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es trat am 1. September 1997 in Kraft.
Epoch Times26. Juli 2017

Zwei Jahre nach Beginn der großen Flüchtlingswelle hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil die geltenden EU-Asylregeln bestätigt.

Abweichungen davon waren demnach trotz der damaligen Ausnahmesituation in Ländern wie Kroatien nicht zulässig. Dies entschieden die Luxemburger Richter.

In dem Verfahren ging es konkret um Kroatien. Angesichts der hohen Flüchtlingszahlen 2015 und 2016 hatte das Land zahlreiche Flüchtlinge mit Bussen an die Grenzen zu Slowenien und Österreich gebracht, damit sie erst im Nachbarland ihren Asylantrag stellen.

Slowenien und Österreich hielten aber daran fest, dass nach den sogenannten Dublin-Regeln der EU das EU-Ersteinreiseland Kroatien zuständig ist. Ein Syrer in Slowenien und eine afghanische Familie in Österreich klagten gegen die Rückführbescheide. Kroatien habe ihnen die Durchreise ausdrücklich gestattet.

Der EuGH betonte nun, Kroatien habe die Durchreise zwar geduldet. Eine solche Duldung könne aber nicht als Visum für die gesamte EU gelten, „auch wenn sie auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist“. Ohnehin gelte die Entscheidung eines EU-Staates, Flüchtlingen aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten, nur für das jeweilige Land und nicht für die gesamte EU.

Daher seien die Flüchtlinge illegal nach Slowenien beziehungsweise Österreich weitergereist; diese Länder durften sie demnach nach Kroatien zurückschicken. Nach den Dublin-Regeln sei Kroatien für die Asylanträge der Flüchtlinge zuständig.

Gleichzeitig verwies der EuGH aber auf eine „Eintrittsklausel“ im EU-Flüchtlingsrecht. Diese erlaube es anderen Staaten „einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität“ Anträge von Flüchtlingen auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den Dublin-Regeln hierfür nicht zuständig sind.

Zudem dürften Flüchtlinge dann nicht in das eigentlich zuständige EU-Einreiseland zurückgeschickt werden, wenn ihnen dort wegen der hohen Zahl der Flüchtlinge eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung droht. Dies ist nach Überzeugung etwa des Verwaltungsgerichts München derzeit in Italien der Fall. (dpa/afp)

Siehe auch:

EuGH verhandelt zur Flüchtlingskrise – Gutachten: Dublin-System kann gebrochen werden



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