EuGH: Österreichische Regelung zu Urlaubsansprüchen verstößt nicht gegen EU-Recht

Eine nationale Regelung wie in Österreich zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten stehe dem EU-Recht nicht entgegen, entschied der EuGH. In Österreich erhöht sich der grundsätzliche Urlaubsanspruch von fünf auf sechs Wochen für Arbeitnehmer, die 25 Jahre beim selben Arbeitgeber gearbeitet haben.
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Urlaub - oder mit dem Hund surfen gehen.Foto: iStock
Epoch Times13. März 2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in einer österreichischen Sonderregelung zu Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern keinen Verstoß gegen die in der EU garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine nationale Regelung wie in Österreich zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten stehe dem EU-Recht nicht entgegen, entschied der EuGH am Mittwoch.

In Österreich erhöht sich der grundsätzliche Urlaubsanspruch von fünf auf sechs Wochen für Arbeitnehmer, die 25 Jahre beim selben Arbeitgeber gearbeitet haben. (Az. C-437/17)

Wer vorher bei anderen Arbeitgebern im In- oder Ausland gearbeitet hat, bekommt aus dieser Zeit höchstens fünf Jahre angerechnet.

Für einen Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Jahresurlaub muss ein Arbeitnehmer also entweder 25 Jahre bei einem Unternehmen gearbeitet haben oder insgesamt 25 Berufsjahre aufweisen, von denen er mindestens 20 bei seinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der Betriebsrat eines Unternehmens sah darin einen Verstoß gegen das EU-Recht. Der Oberste Gerichtshof Österreichs wollte deshalb vom EuGH wissen, ob die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegensteht. Der Gerichtshof in Luxemburg verneinte dies.

Die Regelung stelle keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, weil sie unterschiedslos für alle Arbeitnehmer gelte, entschied der EuGH. Es deute auch nichts darauf hin, dass österreichische Arbeitnehmer im Regelfall 25 Jahre bei einem Unternehmen blieben. Es sei daher nicht nachzuweisen, dass die Regelung speziell österreichische Arbeitnehmer bevorzuge.

Der EuGH sah in der Regelung auch keine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das Unionsrecht garantiere nur, dass Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten denselben Bedingungen unterlägen wie die Bürger des betroffenen Landes. (afp)



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