EuGH: Verbot von Gen-Pflanzen nur bei nachgewiesenen „ernsten Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt“ zulässig

Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nur dann verbieten, wenn das Produkt nachweislich ein "ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt". Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
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Protest gegen genmanipulierten Mais. 3. Mai 2005 Seelow, Deutschland.Foto: MICHAEL KAPPELER/AFP/Getty Images
Epoch Times13. September 2017

Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nur dann verbieten, wenn sie zuvor nachgewiesen haben, dass das Produkt ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“.

Diese strengen Voraussetzungen gelten sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Urteil. (Az. C-111/16)

Im Ausgangsfall hatte die italienische Regierung 2013 von der EU-Kommission ein Verbot des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus von Monsato-Genmais gefordert. Diese sogenannte Sofortmaßnahme war aus Sicht Italiens nötig, weil zwei neue italienische Studien die Gefährlichkeit der Maissorte Mon801 belegen würden. Die EU-Kommission lehnte ein Anbauverbot ab und verwies ihrerseits auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa), wonach es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die Gefährlichkeit des Gen-Maises gebe.

Die italienische Regierung erließ daraufhin gleichwohl ein Verbot. Zu Unrecht: Der Gerichtshof verwies in seinem Urteil zunächst darauf, dass die EU-Vorschriften zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln ein „hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen“ bei „gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen“. Ein Anbauverbot als Sofortmaßnahme sei deshalb nur zulässig, wenn „erwiesenermaßen davon auszugehen ist“, dass ein gentechnisch verändertes Erzeugnis  ein „ernstes Risiko“ für die Gesundheit sei.

Das sogenannte Vorsorgeprinzip, das eine „wissenschaftliche Unsicherheit“ für Risiken voraussetzt, reicht dem Urteil zufolge für Anbauverbote nicht aus. Begründung des EuGH: Das Vorsorgeprinzip könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen.

Es erlaube aber nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen, da diese Lebensmittel „bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden“. (afp)



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