Gericht bestätigt: Ibiza-Aufnahmen von HC Strache waren illegal und haben dessen Rechte verletzt

Die ohne dessen Zustimmung erfolgte Aufnahme von privaten Gesprächen des Ex-FPÖ-Chefs und Vizekanzlers HC Strache während eines Urlaubs mit Ex-Parteifreund Johann Gudenus 2017 auf Ibiza hat deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies bestätigte nun das OLG Wien.
Titelbild
Heinz-Christian Strache.Foto: Alex Domanski/Getty Images
Von 5. November 2019

Das sogenannte Ibiza-Video, das im Mai zum Ende der damaligen türkis-blauen Koalitionsregierung unter Bundeskanzler Sebastian Kurz und Vizekanzler Heinz-Christian Strache geführt hatte, wurde illegal angefertigt, da die Betroffenen durch die Aufnahmen in ihren Rechten verletzt worden waren. Entsprechend war auch die Veröffentlichung der Aufnahmen illegal.

Dies hat, wie „oe24“ berichtet, nun auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) festgestellt und damit die einstweilige Verfügung bestätigt, die der ehemalige FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus, der neben Strache und Gudenus‘ Ehefrau in dem Video zu sehen war, gegen den mutmaßlichen Hintermann der Aufnahmen, einen Wiener Anwalt, angestrengt hatte. Weder Gudenus noch dessen Ehefrau oder Strache hatten der Anfertigung der Aufnahmen und deren Veröffentlichung zugestimmt.

Das OLG ließ noch eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu, weshalb die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Dem Anwalt bleibt es jedoch weiterhin untersagt, das Video oder Teile desselben zu veröffentlichen. Auch die Anfertigung neuerlicher Aufnahmen ist ihm verboten. Das OLG nahm ebenso wie die Erstinstanz an, dass der Anwalt noch Zugriff auf das Video habe.

„Im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“

In einer Aussendung skizziert das Gericht auch seine wesentlichen Entscheidungsgründe. Herstellung und Veröffentlichung des Videos seien rechtswidrig, weil das Anfertigen von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung der Betroffenen deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Dies gelte umso mehr für das Zugänglichmachen der Inhalte gegenüber Dritten.

Auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konnte sich der Anwalt nicht berufen, da die gewählte Methode der Informationsbeschaffung „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ gewesen sei. Auch die Art der Weitergabe sei „im besonderen Maße geeignet“ gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen.

Im Video werden Strache und Gudenus in einem mehrstündigen Gespräch mit einer unbekannten Frau gezeigt, die sich ihnen gegenüber als vermeintliche russische Oligarchennichte ausgegeben hatte. Tatsächlich hatten bisherigen Erkenntnissen zufolge der Anwalt und mindestens ein Mitwisser mit Fachkenntnissen im Bereich Abhörtechnik die Darstellerin angeheuert, um in der privaten Atmosphäre eines Urlaubs im Jahr 2017 auf der spanischen Ferieninsel den Politikern kompromittierende Statements zu entlocken.

Strache hat keinen der Vorschläge aus dem Video umgesetzt

Strache und Gudenus haben in der nicht authentischen Situation, in der auch Alkohol konsumiert wurde, Aussagen getätigt, die den Eindruck aufkommen ließen, bei Bedarf auch über Korruption oder Maßnahmen am Rande der Legalität gesprächsbereit zu sein, um für die eigene Partei und deren Unterstützer Vorteile zu erlangen. Auch sollen ehrverletzende Aussagen über politische Konkurrenten gefallen sein.

In seiner Zeit als Vizekanzler hatte Strache zu keiner Zeit Entscheidungen getroffen, die eine tatsächliche Offenheit für derartiges Gebaren erkennen ließen. Dennoch legte er am Tag der Veröffentlichung der Videos in Medien eine Woche vor den EU-Wahlen sein Regierungsamt und den Parteivorsitz in der FPÖ zurück.

Die Frage der Veröffentlichung des Materials durch Medien war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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