Im Ausland lebende Deutsche benötigen speziellen Antrag zur Europawahl

Deutsche, die im Ausland leben und bei der Europawahl wählen wollen, müssen sich in Deutschland in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen. Bundeswahlleiter Georg Thiel erklärt das Procedere.
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Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt. Wer nicht in Deutschland gemeldet ist, benötigt einen Antrag, um wählen gehen zu können.Foto: iStock
Epoch Times11. Februar 2019

Im Ausland lebende Deutsche können bei der Europawahl am 26. Mai ihre Stimme für die hierzulande antretenden Kandidaten nur abgeben, wenn sie in Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wer nicht mehr in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist, muss den Eintrag ins Wählerverzeichnis rechtzeitig beantragen, wie Bundeswahlleiter Georg Thiel am Montag in Wiesbaden mitteilte.

Das notwendige Formular ist auf der Internetseite des Bundeswahlleiters, www.bundeswahlleiter.de, zu finden. Vordrucke des Antrags sollen zudem ab Mitte Februar bei den diplomatischen Vertretungen Deutschlands im Ausland sowie bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen und beim Bundeswahlleiter erhältlich sein.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich vom Antragsteller unterschrieben und der zuständigen Gemeinde im Original spätestens bis zum 5. Mai übermittelt werden. Per E-Mail oder Fax darf der Antrag nicht übersandt werden. (afp)



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