Anschlag in St. Petersburg von Attentäter aus Kirgistan verübt – Fotos des offenbar islamistischen Täters veröffentlicht

Nach der Bombenexplosion in der St. Petersburger Metro gehen die Ermittler offenbar mittlerweile von einem Selbstmordattentäter aus, der aus Zentralasien stammen soll. Der Täter soll außerdem Kontakt zu Kämpfern in Syrien gehabt haben, berichtet unter anderem die russische Nachrichtenagentur Tass.
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Anschlag in der Metrostation St.Petersburg. 3. April 2017, Russland.Foto: STR/AFP/Getty Images
Epoch Times4. April 2017

Der Anschlag auf die U-Bahn in St. Petersburg ist nach Angaben der Behörden in Kirgistan von einem Selbstmordattentäter aus dem zentralasiatischen Land verübt worden.

Ein Sprecher des kirgisischen Geheimdienstes sagte am Dienstag der Nachrichtenagentur AFP in Bischkek, das Attentat sei von dem Kirgisen Akbarschon Dschalilow verübt worden.

Der 1995 geborene Mann habe „wahrscheinlich“ auch die russische Staatsangehörigkeit gehabt. Der Täter soll außerdem Kontakt zu Kämpfern in Syrien gehabt haben, berichtet unter anderem die russische Nachrichtenagentur Tass.

Bei der Explosion in einer U-Bahn in St. Petersburg im Nordwesten Russlands wurden am Montag elf Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Nach Angaben des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB ereignete sich gegen 14.40 Uhr Ortszeit eine Explosion in einer U-Bahn, die gerade zwischen den Stationen Sennaja Ploschtschad und Technologisches Institut im Zentrum von St. Petersburg unterwegs war.

Kurz darauf wurde ein selbstgebauter Sprengsatz in der U-Bahnstation am Wosstanija-Platz in der Petersburger Innenstadt „gefunden und rechtzeitig entschärft“, wie die russischen Anti-Terror-Behörden mitteilten. Zu der Tat bekannte sich zunächst niemand.

Präsident Wladimir Putin, der sich zum Zeitpunkt der Explosion in der Nähe von St. Petersburg aufhielt, erklärte, die Ermittlungen würden in alle Richtungen geführt. Als Ursache kämen „ein Unfall, ein Verbrechen und vor allem Terrorismus“ in Frage. Die russische Justiz eröffnete Ermittlungen nach Paragraph 205 des russischen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit von Terroranschlägen regelt. (afp)



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