BGH macht den Weg für Sonntagsverkauf in Bäckereien frei

Bäckereien können sonntags länger Brötchen und Brote verkaufen, wenn sie durch Tische und Stühle in ihrem Geschäft auch ein Café betreiben. Das BGH-Urteil dürfte bundesweit Folgen haben.
Titelbild
Eine Verkäuferin in einer Bäckerei.Foto: Jan Woitas/dpa
Epoch Times17. Oktober 2019

Bäckereien können sonntags länger Brötchen und Brote verkaufen, wenn sie durch Tische und Stühle in ihrem Geschäft auch ein Café betreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass der Sonntagsverkauf bei einem angeschlossenen Cafébetrieb auch über die Ladenschlusszeiten hinaus zulässig ist. Der BGH wies deshalb die Klage gegen einen Münchner Bäcker ab, der länger als die in Bayern vorgeschriebenen drei Stunden öffnete. Das Urteil dürfte bundesweit Folgen haben. (Az. I ZR 44/19)

Ausschlaggebend für die Öffnungszeiten von Bäckereien an Sonn- und Feiertagen sind eigentlich die Ladenschlussgesetze. Die Regelungen in den Bundesländern sind dabei sehr unterschiedlich. Während in Bayern nur drei Stunden geöffnet werden kann, sind beispielsweise in Nordrhein-Westfalen fünf Stunden und in Berlin sogar neun Stunden erlaubt.

Weil die Filialen des Münchner Bäckers sonntags mehr als drei Stunden geöffnet waren, klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Betrieb. Nachdem die Klage bereits vor den Gerichten in München scheiterte, bestätigte nun der Bundesgerichtshof diese Urteile. Nach Ansicht der Richter handelt es sich nämlich um Gaststättengewerbe, weil in den Filialen auch Cafés betrieben werden. Das Gaststättengesetz erlaubt eine längere Öffnungszeit.

Trotz der unterschiedlichen Ladenschlusszeiten in den Bundesländern dürfte die Entscheidung des BGH in ganz Deutschland Konsequenzen für die Öffnungszeiten in Bäckereien mit angeschlossenem Café haben. Ein Sonntagsverkauf dürfte dort bundesweit zulässig sein, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Er verwies dazu darauf, dass die Gaststättengesetze in den Ländern gleich seien.

Die zentrale Frage in dem Rechtsstreit war, ob unbelegte Brötchen und ganze Brote als „zubereitete Speisen“ einzustufen sind oder nicht. Denn die Sonderregelung im Gaststättengesetz sieht vor, dass „zubereitete Speisen“ zum „alsbaldigen Verzehr“ verkauft werden können. Die Bundesrichter bejahten diese Frage und hielten den Straßenverkauf in den Bäckereicafés am Sonntag deshalb für zulässig.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich auch bei unbelegten Brötchen und ganzen Broten um „zubereitete Speisen“, weil sie aus verschiedenen Zutaten gebacken und so zu „essfertig gemachten Lebensmitteln“ werden. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass Gästen im Café Brotscheiben angeboten würden und zugleich im Straßenverkauf ganze Brote gekauft werden könnten. Die Bundesrichter sahen auch keinen Verstoß gegen die Vorgabe, dass der Verkauf für den „alsbaldigen Verzehr“ bestimmt sein soll.

Der Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks begrüßte das Urteil. „Für viele Handwerksbäckereien sind Sonn- und Feiertage die umsatzstärksten Tage und eine Möglichkeit, sich gegen die Konkurrenz wie Tankstellen und Discounter zu behaupten“, erklärte Verbandspräsident Michael Wippler. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider ergänzte, es könne nicht sein, dass Tankstellen oder Supermärkte den ganzen Sonntag „aufgebackenes Brot und Brötchen als Reisebedarf verkaufen dürfen, während Bäckern der Verkauf von qualitativ hochwertigen Backwaren verwehrt wird“. (afp)



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