Bundesverfassungsgericht: Kosten der Erstausbildung bleiben Privatsache

Der Fiskus muss sich nicht stärker an den Kosten der Erstausbildung oder eines Erststudiums beteiligten. Der gesetzliche Ausschluss von den Werbungskosten ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied.
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Epoch Times10. Januar 2020

Der Fiskus muss sich nicht stärker an den Kosten der Erstausbildung oder eines Erststudiums beteiligten. Der gesetzliche Ausschluss von den Werbungskosten ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied.

Er sei gerechtfertigt, weil die erste Ausbildung auch der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung diene. (Az: 2 BvL 22/14 und weitere)

Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die obersten Finanzrichter waren der Auffassung, die derzeitigen Regelungen verstießen gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Als Folge dieses Grundsatzes können Steuerpflichtige ihr zu versteuerndes Einkommen um Ausgaben mindern, die zur Erzielung ihrer Einkünfte notwendig waren, etwa die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Ein solcher sogenannter Werbungskostenabzug ist auch für die Kosten einer Weiterbildung oder einer zweiten Berufsausbildung möglich.

Die Kosten der Erstausbildung oder eines entsprechenden ersten Studiums hat der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich von den Werbungskosten ausgenommen. Sie gelten nur als Sonderausgaben, gedeckelt auf derzeit 6000 Euro pro Jahr.

Diese wirken sich steuerlich aber nur aus, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte bestehen. Werbungskosten dagegen könnten auch noch mit späteren Einkünften nach dem Berufsstart verrechnet werden.

Genau dies wollten mehrere Piloten und ehemalige Studenten erreichen. Die Piloten hatten jeweils rund 70.000 Euro für ihre Ausbildung bezahlt, die Studenten teils hohe Studiengebühren.

„Sachlich einleuchtende Gründe“

Anders als der BFH entschied nun jedoch das Bundesverfassungsgericht, es gebe „sachlich einleuchtende Gründe“ für die derzeitige Regelung.

„Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Aus gleichem Grund sei die Erstausbildung auch noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst, betonte das Bundesverfassungsgericht. Betroffen von dem Werbungskosten-Ausschluss sei insbesondere ein Studium im direkten Anschluss an die Schule.

Gerade hier gebe es aber häufig keinen eindeutigen Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit. Doch auch in anderen Fällen, wie etwa bei den Piloten, liege eine „private Mitveranlassung“ vor.

Die gesetzliche Zuordnung der Ausbildungskosten zu privaten Lebensführung sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Gleiches gelte für die Deckelung des Sonderausgaben-Abzugs auf derzeit 6000 Euro pro Jahr. (afp)



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