Türkei: Erdogan verhängt Ausnahmezustand – Mögliche Maßnahmen

Nach dem gescheiterten Putsch hat die türkische Führung den Ausnahmezustand im Land verhängt. Dieser gelte für drei Monate, verkündete Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan in der Nacht nach einer Sondersitzung des Nationalen Sicherheitsrates und des Kabinetts in Ankara.
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TürkeiFoto: Chris McGrath/Getty Images
Epoch Times20. Juli 2016

Nach dem gescheiterten Putsch hat die türkische Führung den Ausnahmezustand im Land verhängt. Dieser gelte für drei Monate, verkündete Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan in der Nacht nach einer Sondersitzung des Nationalen Sicherheitsrates und des Kabinetts in Ankara.

Unter dem Ausnahmezustand kann Erdogan weitgehend per Dekret regieren. Grundrechte wie die Versammlungs- und die Pressefreiheit können nach dem Gesetz zum Ausnahmezustand ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Erdogan bekräftigte seine Bereitschaft zur Wiedereinführung der Todesstrafe. „Die Welt ist nicht nur die Europäische Union“, sagte er dem Sender Al-Dschasira.

Mögliche Maßnahmen im Ausnahmezustand

Bei einem Ausnahmezustand können nach der Verfassung in der Türkei Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden, Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan kann weitgehend per Dekret regieren. Eine Auswahl von Maßnahmen, die das Kabinett unter Erdogan nach dem Gesetz zum Ausnahmezustand beschließen kann, aber nicht beschließen muss:

– Ausgangssperren können verhängt werden.

– Der Fahrzeugverkehr kann zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Gegenden verboten werden.

– Versammlungen und Demonstrationen können verboten werden – sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen.

– Sicherheitskräfte dürfen Personen, Fahrzeuge oder Anwesen durchsuchen und mögliche Beweismittel beschlagnahmen.

– Bestimmte Gegenden können abgeriegelt oder evakuiert werden.

– Der Verkehr zu Land, See und Luft kann kontrolliert werden.

– Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Magazine oder Bücher können verboten oder mit der Auflage versehen werden, dass sie nur mit Genehmigung erscheinen dürfen.

– Alle Arten von Rundfunkausstrahlung und die Verbreitung von Texten, Bildern, Filmen oder Tönen können kontrolliert und nötigenfalls eingeschränkt oder ganz verboten werden. (dpa/dts)



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