Reisen nur mit Impfnachweis? Infektionsschutzgesetz wirft Fragen auf

Am 18. November soll über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes abgestimmt werden. Bereits am 12. November wurden Experten von den Abgeordneten des Gesundheitsausschusses angehört. Dabei stand auch die Frage nach einer Zwangsimpfung für SARS-CoV-2 zur Debatte.
Von 16. November 2020

Kontaktverbote, Maskenpflicht, Quarantäne. Behörden und Regierung setzen zur Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung der „Corona-Pandemie“ auf einen Impfstoff. Insoweit liegt die Frage nahe, wie der Alltag dann aussehen könnte. Der Gesetzentwurf vom 3. November sieht eine Pflicht zur Vorlage einer Impfdokumentation bei Einreise nach Deutschland vor. Alternativ könne ebenso ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

Es gibt die Befürchtung, dass hierin mittelbar die Regelung einer Impfpflicht für SARS-CoV-2 gesehen werden könne, beispielsweise für deutsche Urlaubsreisende“, erklärte die SPD-Abgeordnete Sabine Dittmar in der Anhörung.

Sie fragte den Rechtsleiter der Bundesärztekammer, Professor Dr. Karsten Scholz: „Ist diese Befürchtung aus Ihrer Sicht berechtigt?“

Insoweit müsse man sich die Regelungen „sehr genau“ anschauen, antwortete Scholz. Dabei legte er das Augenmerk auf drei Punkte: „Zum einen die Impfdokumentation, zum Zweiten das ärztliche Zeugnis, also das Testergebnis, was dann durch ein ärztliches Zeugnis belegt ist, oder eben auch Auskünfte, die erteilt werden sollen, wo man sich aufgehalten hat, ob es Kontakte gab, möglicherweise auch eine App.“

Nach Auffassung der Bundesärztekammer gehe es zunächst um den Sachverhalt, auf dessen Grundlage man möglicherweise Maßnahmen wie Quarantäne oder Kontaktverfolgung einsetzt. Reisende könnten sich überlegen, dass sie nicht reisen, wenn sie sich nicht impfen lassen wollen – oder sie haben die Möglichkeit, ein Testergebnis oder andere Auskünfte vorzulegen. Eine Impfpflicht konnte Scholz aus der Vorschrift nicht ableiten.

Allerdings sei die Regelung „ein Anreiz an einer solchen Impfung teilzunehmen“, damit andere Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Das müsse jeder Einzelne selbst abwägen. Scholz geht davon aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt Diskussionen zu den Impfstoffen stattfinden bezüglich „Nebenwirkungen und Risiken, die bei einer solchen Impfung da sind“.

Datenübermittlung zur Impf-Überwachung

Zum Zwecke der Impfsurveillance (survaillance = Überwachung) werden dem Robert Koch-Institut (RKI) in der Regel „Routinedaten und Dokumentationsnummern“ gemeldet, erklärte der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas Gassen. Grob gesagt, ergebe sich daraus die Erst- und Zweitimpfung sowie berufliche Indikationen und anderes.

Weil es für SARS-CoV-2 wahrscheinlich eine Vielzahl Impfstoffe geben werde, würden die Routinedaten aber nicht mehr ausreichen. Insofern bräuchte es eine neue Dokumentationsstruktur und neue Übertragungswege, wie die zusätzlichen Informationen ans RKI übermittelt werden könnten.  Die Chargennummer des Impfstoffs könnte momentan nur per Hand übertragen werden.

Sodass man sich leicht vorstellen kann: Bei der Menge von Menschen, die wir möglichst bald impfen wollen, ist es ein enormer Aufwand. Sie wissen alle bei händischer Übertragung steigt die Fehlerquote“, erklärte Gassen. Insofern wäre das ein sehr aufwendiges Verfahren „und kurz gesagt halte ich es nicht für praktikabel.“

Das wäre ein Weg, der keine guten Ergebnisse bringe und „Ärzte mit vielen Dokumentationsaufwänden belasten, ohne, dass dies einen Mehrwert brächte.“

Keine Misstrauenserklärung, aber eine Forderung nach Transparenz

Dr. Ilona Köster-Steinbach vom Aktionsbündnis Patientensicherheit forderte, dass das RKI seine Entscheidungsgrundlagen transparenter macht.

Das soll keine Misstrauenserklärung gegenüber dem RKI sein, ganz im Gegenteil“, stellte sie klar, „aber aus unserer Sicht geht es an dieser Stelle um Einheitlichkeit der Vorgehensweise, auch bei unterschiedlichen Datenlagen aus verschiedenen Ländern.“

Es müsse dargelegt werden, worauf  Kriterien basieren. Das müsse überprüfbar sein. „Niemand hat, glaube ich, da schon eine feststehende Methodik, aber insgesamt sehen wir das als hilfreich für die Akzeptanz, auch der daraus resultierenden Einschränkungen für die Reisefreiheit.“

Mit einer am 11. November von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingereichten Änderung des Gesetzentwurfes wurde ein Unterpunkt i) im Paragrafen 36 Absatz 10 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz eingefügt. Demnach sollen bei einer epidemische Lage von nationaler Tragweite „Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten… gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle benennen“.

Begründet wird dies damit, dass die Kontaktpersonennachverfolgung unterstützt werden soll. Die Unternehmen hätten im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzuwirken.

Grundsätzlich sollen Reisende bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die nach Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben mitteilen. Dazu gehören auch ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise sowie das für die Einreise genutzte Reisemittel. Für die Datenübermittlung soll das vom RKI eingerichtete elektronischen Melde- und Informationssystems genutzt werden.

Diese Meldepflicht gilt für Personen, für die „die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat“. Dazu gehört ein Aufenthalt in einem Risikogebiet.

Weiter heißt es im Gesetzentwurf: „In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen.“

Abstimmung am 18. November

Über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und über den dritten „Bevölkerungsschutzpaket“ soll am 18. November eine Stunde lang (zweite und dritte Lesung) debattiert und sodann abgestimmt werden. Abgestimmt wird auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der FDP, der Linken und Bündnis 90/Die Grünen.

Der Termin wurde auf 12 Uhr vorverlegt. Nach Epoch Times vorliegenden Informationen sind Protestaktionen gegen das Gesetz in Berlin geplant. So ist im Internet auch eine Petition zu finden, mit der an Abgeordnete appelliert wird, gegen das das Gesetz zu stimmen, um eine „Aushebelung der Grundrechte“ zu vermeiden.

Das Kurzprotokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses kann hier eingesehen werden.

Es folgt eine Übersicht über die Stellungnahmen der vom Gesundheitsausschuss angehörten Organisationen und Einzelsachverständigen:

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