Ratgeber: Reise kostenfrei stornieren wegen Coronavirus-Pandemie?

Einreisestopp oder Ausgangssperre im Urlaubsland - kann ich meine Reise noch kostenfrei stornieren? Und was ist, wenn ich schon unterwegs bin? Der Beitrag zeigt rechtliche Handlungsmöglichkeiten für Reisende vor und während der Reise auf.
Titelbild
Wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann ein Reisender seine Reise kostenfrei stornieren. Dazu zählen Einreiseverbote, Reisewarnungen und Schließungen von Sehenswürdigkeiten. Individualreisende haben es komplizierter als Pauschalreisende.Foto: iStock
Von 14. März 2020

Wegen der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus verschärfen Staaten ihre Einreisebedingungen. Flugzeuge fliegen nicht mehr und Urlaubs-Attraktionen schließen. Dazu kommen Bedenken, sich anzustecken. Die Frage ist aber immer die Gleiche: Kann ich meine Reise kostenfrei stornieren? Die Antwort ist: Ja und nein – es kommt also drauf an.

Pauschalreisen: Reise kostenfrei stornieren bei außergewöhnlichen Umständen

Für Pauschalreisen gibt es spezielle Regeln, wann man kostenfrei zurücktreten kann. Bei einer Pauschalreise erbringt ein Reiseveranstalter mindestens zwei Haupt-Reiseleistungen zu einem festen Gesamtpreis (zum Beispiel Transport und Unterkunft). Auch Kreuzfahrten fallen darunter.

[Kostenfrei zurücktreten kann ein Reisender, wenn am Urlaubsort] unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung (…) erheblich beeinträchtigen“, (§ 651 h Absatz 3 BGB).

Das bedeutet: Wenn der Reisende die Situation nicht kontrollieren kann und auch nicht durch „zumutbare Vorkehrungen“ hätte vermeiden können, liegt ein Rücktrittsgrund vor.

Ein möglicher Fall: Das Auswärtige Amt spricht eine Reisewarnung aus. Aktuell besteht eine solche Warnung nur für die Provinz Hubei in China. Nach Ansicht von Verbraucherschützern reicht aber bereits ein Sicherheitshinweis. Dann würden weitere Regionen, wie zum Beispiel Italien, darunter fallen. Dies sehen Rechtsanwälte allerdings nicht so.

Ein weiterer Fall: „Die Reise wird undurchführbar, weil Behörden die Einreise verweigern“, schreibt Rechtsanwalt Oliver Matzek auf „Anwalt.de“. Oder auch: „Erhebliche Teile der Reise können nicht stattfinden  – zum Beispiel, weil Behörden Schließungen von Sehenswürdigkeiten angeordnet haben“, so der „ADAC“.

Ohne „außergewöhnliche Umstände“: Auf Kulanz setzen

Liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, kann der Reisende nur gegen Stornogebühr zurücktreten. Das ist gesetzlich immer möglich (§ 651 h Absatz 1 BGB).

Allerdings kämen einige Reiseveranstalter ihren Kunden mit speziellen Umbuchungs- und Kündigungsrechten entgegen, sagt Rechtsanwalt Holget Hopperdiezel gegenüber „HR3“. Es lohne sich daher, bei dem Reiseveranstalter nachzufragen.

Reisende können sich bei Fragen auch von der Verbraucherschutzzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf „Anwalt-Online“ gibt es Muster-Formulare für Rücktritt und Umbuchung.

Was ist, wenn meine Pauschalreise abgesagt wird?

Bei Pauschalreisen haben die Reiseveranstalter eine Fürsorgepflicht. So heißt es wörtlich seitens des Deutschen Reiseverbandes:

Für Reiseveranstalter ist es ausgeschlossen, ihre Gäste in ein Risikogebiet reisen zu lassen.“

Und weiter: Auf Einreiseverbote oder verschärfte Quarantäneauflagen würden Reiseveranstalter mit kurzfristigen Stornos reagieren. Dann muss der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen den vollen Reisepreis zurückerstatten (§ 651 h BGB).

Allgemein gilt: Der Veranstalter darf die Reise nur absagen, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Vertrag nicht mehr erfüllen kann.

Hat er nur aus wirtschaftlichen Gründen die Reise abgesagt, so kann der Kunde Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern [§ 651 n BGB]“, erklärt Rechtsanwalt Kay P. Rodrega gegenüber „ZDF“.

„Wenn ein Umbuchungsangebot wesentlich von der ursprünglichen Reise abweicht“, so Rechtsanwalt Hopperdiezel, „muss der Kunde die Umbuchung nicht annehmen und kann die Reise kostenfrei stornieren.“

Individualreisen: Kann man die Reise kostenfrei stornieren?

Wer Hotel, Aktivitäten vor Ort und Flug gesondert gebucht hat, hat es schwieriger. Denn nicht immer ist deutsches Recht anwendbar. „Wenn der Reisende Hotel oder Flug im Ausland gebucht hat, gilt für ihn das Recht des jeweiligen Landes. Hier muss man mit den ausländischen Partnern verhandeln,“ so Rechtsanwalt Rodegra weiter.

Deutsches Recht sei zum Beispiel für Reisende anwendbar, die in einem deutschsprachigen Portal im Internet gebucht haben, erklärt Rechtsanwalt Ernst Führich. Dann müssen sich die Reisenden an dieses Portal wenden.

Nach deutschem Recht würde es wie bei Pauschalreisen auf einen „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand“ ankommen. Wenn eine Behörde die Einreise untersagt oder ein Flughafen nicht angeflogen werden kann, könnte man nach deutschem Recht kostenfrei zurücktreten. „Wer krank wird oder Angst hat, sich anzustecken, kann nicht kostenfrei stornieren“, so Rechtsanwalt Führich weiter.

Eine Erkrankung oder Angst zählen zu seinem persönlichen Risikobereich.“

Das Hotel könne weiter die Übernachtungskosten verlangen, müsse aber „ersparte Aufwendungen“ abziehen. Üblich seien Pauschalentschädigungen zwischen 60 und 100 Prozent, je nachdem ob nur Übernachtung (dann 90 Prozent) oder Übernachtung mit Vollpension (dann 60 Prozent).

Entschädigungen nach EU-Fluggast-Richtlinie?

Reiseexperten und -dienstleister haben unterschiedliche Ansichten über mögliche Entschädigungen nach der „EU-Fluggastrichtlinie 261“. Es geht hier zum Beispiel um gestrichene Flüge in Länder ohne Einreiseverbote oder ohne Reisewarnungen. Das Online-Portal „Airliners“ berichtete.

Der Verband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft argumentiert, dass mit den Annullierungen nur auf die Ausbreitung des Virus reagiert wurde, die außergewöhnlichen Umstände also trotzdem maßgeblich waren.

Leere Flugzeuge zu fliegen, wäre wirtschaftlich unverantwortbar und ökologisch völlig schädlich“, so der Verband weiter.

Dann wäre eine Entschädigung ausgeschlossen. Dafür aber gäbe es kostenlose Erstattungen oder Umbuchungen, so der BDL.

Internet-Fluggastportale hingegen versprechen sich Chancen auf Entschädigungen von 250 bis 600 Euro – zum Beispiel Lars Watermann vom Online-Portal „EUflight“. Allein die Fluggesellschaft müsse das Unternehmerrisiko tragen.

Wenn ein nicht ausgelasteter Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert wird, liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit.“

Der Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Berlin), Heinz Klewe, rechnet mit vermehrten Streitigkeiten: „Es wird sicherlich zu vermehrten Streitigkeiten kommen, ob aufgrund des Coronavirus annullierte Flüge einen berechtigten Anspruch auf Ausgleichszahlung darstellen“.

Auch andere Reiseunternehmen haben unterschiedliche Angebote zu Umbuchungen und Stornierungen, so zum Beispiel Airbnb, diverse Bahnunternehmen bieten kostenlose Stornierungen an (wie Deutsche Bahn, Italo und ÖBB),

Welche Bedeutung hat eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

Wenn das Auswärtige Amt vor einer Reise warnt, können Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bezüglich des Corona-Virus besteht derzeit, Stand 14.3. 13:00 Uhr, nur eine Warnung für die Provinz Hubei in China. Für den Rest Chinas rät das Auswärtige Amt nur von nicht notwendigen Reisen ab.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist nicht zu verwechseln mit Hinweisen des Robert-Koch-Instituts. Diese Hinweise sind „schwächer“ und zählen nicht als Rücktrittsgrund. Das RKI deklariert als internationale Risikogebiete (zuletzt aktualisiert 13.3.2020 um 20:15 Uhr):

„Italien

Iran
China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
Frankreich: Region Grand Est (Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
Österreich: Bundesland Tirol
Spanien: Madrid.“

Als nationales Risikogebiet deklariert das Institut den Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen (zuletzt aktualisiert 6.3. 19 Uhr).

Aktuelle Sicherheitshinweise können Interessierte hier abrufen.

Wann greift eine Reise-Rücktrittversicherung?

Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen springt eine Reiserücktritt- oder -abbruchversicherung nicht ein, da sie hauptsächlich das Krankheitsrisiko absichert, so die Verbraucherzentrale.

Ob eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Erkrankung an Covid-19 greift, hängt vom Versicherer ab. Seitens der „Ergo“ heißt es:

Am 11.3.20 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.“

Die Versicherer Hanse Merkur und Barmenia hingegen schreiben (Stand 13.3.), dass die Erkrankung ein versicherter Grund sei. Wer sich speziell gegen eine Erkrankung im Urlaub absichern will, bräuchte außerdem eine Reiseabbruchversicherung.

„Deutsche dürfen natürlich wieder zurück in ihr Heimatland“

Deutsche Urlauber, die zum Beispiel in einem Risikogebiet, Urlaub gemacht haben, dürfen stets wieder nach Deutschland einreisen. „Ob man gleich nach Hause gehen darf oder ob man eventuell in (häusliche) Quarantäne geschickt wird, das könnte natürlich passieren“, sagt Rechtsanwalt Hopperdiezel.

Was ist, wenn man schon unterwegs ist?

„Für den Fall, dass man im Urlaub krank wird, ist eine Auslandskrankenversicherung empfehlenswert, denn die gesetzliche Krankenversicherung greift nicht“, so Rechtsanwalt Rodgrega.

Wenn Mängel während einer Pauschalreise auftreten, weil Sehenswürdigkeiten geschlossen sind, kann der Reisende unter anderem kündigen (hier ein Online-Formular von „Anwalt-Online“) und für die nicht genutzten Reiseleistungen Erstattung verlangen. Alternativ kann man weiter Urlaub machen und den Reisepreis mindern. Das ergibt sich auch § 651 l Absatz 1 BGB.

Wenn man selbst in Quarantäne muss, sei es noch ungeklärt, wer „für den (verlängerten) Aufenthalt aufkommt.“ Zumindest bei einer Individualreise werde der Reisende die Kosten selbst tragen müssen, so der „ADAC“. Laut Verbraucherzentrale muss der Reiseveranstalter drei Nächte bezahlen, den Rest muss der Kunde selbst tragen.



Unsere Buchempfehlung

Alle Völker der Welt kennen den Teufel aus ihren Geschichten und Legenden, Traditionen und Religionen. Auch in der modernen Zeit führt er – verborgen oder offen – auf jedem erdenklichen Gebiet seinen Kampf gegen die Menschheit: Religion, Familie, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Militär, Bildung, Kunst, Kultur, Medien, Unterhaltung, soziale Angelegenheiten und internationale Beziehungen.

Er verdirbt die Jugend und formt sich eine neue, noch leichter beeinflussbare Generation. Er fördert Massenbewegungen, Aufstände und Revolutionen, destabilisiert Länder und führt sie in Krisen. Er heftet sich - einer zehrenden Krankheit gleich - an die staatlichen Organe und die Gesellschaft und verschwendet ihre Ressourcen für seine Zwecke.

In ihrer Verzweiflung greifen die Menschen dann zum erstbesten „Retter“, der im Mantel bestimmter Ideologien erscheint, wie Kommunismus und Sozialismus, Liberalismus und Feminismus, bis hin zur Globalisierungsbewegung. Grenzenloses Glück und Freiheit für alle werden versprochen. Der Köder ist allzu verlockend. Doch der Weg führt in die Dunkelheit und die Falle ist bereits aufgestellt. Hier mehr zum Buch.

Jetzt bestellen - Das dreibändige Buch ist sofort erhältlich zum Sonderpreis von 50,50 Euro im Epoch Times Online Shop

Das dreibändige Buch „Wie der Teufel die Welt beherrscht“ untersucht auf insgesamt 1008 Seiten historische Trends und die Entwicklung von Jahrhunderten aus einer neuen Perspektive. Es analysiert, wie der Teufel unsere Welt in verschiedenen Masken und mit raffinierten Mitteln besetzt und manipuliert hat.

Gebundenes Buch: Alle 3 Bände für 50,50 Euro (kostenloser Versand innerhalb Deutschlands); Hörbuch und E-Book: 43,- Euro.

Weitere Bestellmöglichkeiten: Bei Amazon oder direkt beim Verlag der Epoch Times – Tel.: +49 (0)30 26395312, E-Mail: [email protected]

Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion