Wegen Gleichbehandlungsgebot: Oberverwaltungsgericht kippt Burkini-Verbot in Koblenzer Schwimmbädern

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein in den Schwimmbädern von Koblenz geltendes Burkini-Verbot gekippt.
Titelbild
Eine Puppe mit einem Burkini steht im Schaufenster eines Berliner Sanitätshauses.Foto: Sophia Kembowski/dpa
Epoch Times14. Juni 2019

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren ein in den Schwimmbädern von Koblenz geltendes Burkini-Verbot gekippt.

Das zum Jahresbeginn eingeführte grundsätzliche Verbot in der Badeordnung der Stadt verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, entschied das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Richter setzten die Regelung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug. (Az. 10 B 10515/19.OVG)

Die seit dem 1. Januar geltende Badeordnung erlaubt das Schwimmen nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts. Leistungsschwimmer und Triathleten dürfen auch Neoprenanzüge tragen. Im Schulsport ist das Tragen von Burkinis erlaubt.

Gegen die Neuregelung zog eine syrische Asylbewerberin vor Gericht. Sie machte geltend, dass sie gläubige Muslimin sei und zugleich der Besuch eines Schwimmbads wegen eines Rückenleidens dringend erforderlich sei. Ihrem Eilantrag auf Aussetzung der Regelung gab das Oberverwaltungsgericht statt.

Das Gericht verwies dazu auf die vom Stadtrat angeführte Begründung, wonach bei vollständiger Bekleidung Badegäste nicht auf Krankheiten, offene Wunden oder Hautausschläge kontrolliert werden könnten. Die Trägerinnen von Burkinis würden dabei aber stärker belastet als andere Gruppen wie Leistungsschwimmer oder Triathleten, die Neoprenanzüge tragen dürfen. Eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür sei nicht erkennbar.

Es bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sein solle, wenn der Burkini im Schwimmunterricht getragen werde. Die Richter prüften nach eigenen Angaben wegen der bereits festgestellten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht mehr, ob die Regelung mit der Glaubensfreiheit im Einklang steht. (afp)



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