Bundestag beschließt verschärfte Mietpreisbremse – Berliner Vermieter weiterhin machtlos gegen Mietendeckel

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Im deutschen Bundestag (8. November 2019).Foto: JORG CARSTENSEN/dpa/AFP via Getty Images
Epoch Times14. Februar 2020

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse wird nachgeschärft und bis Ende 2025 verlängert. Das beschloss am Freitag der Bundestag. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) betonte, die Mietpreisbremse wirke. Daher sei die Verlängerung um fünf Jahre „eine ganz wichtige Weichenstellung“.

Die Mietpreispremse deckelt in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ die Kosten bei Neu- oder Wiedervermietungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. Künftig können Mieter zu viel gezahlte Miete auch rückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses zurückfordern.

Der Eigentümerverband Haus & Grund mahnte, die Mietpreisbremse dürfe keine Dauereinrichtung sein. Bund, Länder und Kommunen hätten es versäumt, den Mietwohnungsmarkt vor allem durch mehr Neubau zu entlasten. Private Vermieter und Wohnungssuchende seien die Leidtragenden.

Debatte im Bundestag:
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Vermieter in Berlin können noch nicht gegen Mietendeckel vorgehen

Vermieter in Berlin können noch nicht gegen den dort geplanten Mietendeckel vorgehen. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom Vortag wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen entsprechenden Eilantrag als unzulässig ab. Es stehe noch nicht abschließend fest, mit welchem Inhalt das Gesetz verabschiedet wird, erklärte das Gericht.

Das in Berlin geplante Gesetz zur Mietenbegrenzung setzt bestimmte Höchstmieten und Auskunftspflichten für die Vermieter fest. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Mit ihrem Eilantrag wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass die Strafen bis auf Weiteres ausgesetzt werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht entschied, ist dieser Antrag „verfrüht“. Die Zulässigkeit eines Eilantrags noch vor seiner Verkündung setze voraus, „dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht“. Dies sei hier noch nicht der Fall.

Zwar sei das Gesetz bereits in zwei Lesungen des Berliner Abgeordnetenhauses beraten und beschlossen worden. Nach Landesrecht könnten der Senat oder der Präsident des Abgeordnetenhauses aber noch eine dritte Lesung verlangen. Noch sei unklar, ob dies noch geschieht. Der Präsident des Abgeordnetenhauses habe das Gesetz noch nicht unterschrieben und „ausgefertigt“. (afp/nh)



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