Corona als Betriebsrisiko? – Urteil zu Minijobbern erwartet

Können Minijobber auf Bezahlung pochen, wenn ihre Arbeit während der Lockdownphasen in der Corona-Pandemie nicht gebraucht wurde? Das will das Bundesarbeitsgericht nun grundsätzlich klären.
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Eine Kellnerin mit Mund-Nasen-Schutz.Foto: iStock
Epoch Times13. Oktober 2021

Der erste Arbeitsrechtsstreit, der seinen Ursprung in der Corona-Krise hat, ist bei Deutschlands höchsten Arbeitsrichtern angekommen.

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich in einer Verhandlung in Erfurt mit der Bezahlung von Minijobbern im Facheinzelhandel, der während der Lockdownphasen immer wieder geschlossen war. Die Richter gehen dabei auch der Frage nach, ob die Folgen einer Pandemie zum allgemeinen Betriebsrisiko von Unternehmern gehören, wie die Klägerin aus Niedersachsen meint.

Worum geht es konkret? Verhandelt wird die Klage einer Frau aus Niedersachsen, die als geringfügig Beschäftigte in einer Filiale für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin beschäftigt war. Das Geschäft musste wegen der Corona-Infektionen in der Region auf Anordnung der Behörden den kompletten April 2020 geschlossen bleiben – die Frau wurde als Verkäuferin nicht gebraucht. Sie pocht auf die 432 Euro netto, die sie mit ihrem Arbeitgeber für den Job als Entgelt vereinbart hat.

In ihrer Klage argumentierte sie, die Schließung des Geschäfts aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Pandemie gehöre zum Betriebsrisiko, das die beklagte Arbeitgeberin zu tragen habe. Damit hatte die Minijobberin in den ersten beiden Instanzen in Niedersachsen Erfolg, ihre Arbeitgeberin wehrt sich nun dagegen vor dem Bundesarbeitsgericht.

Mit dem Fall rückt eine Arbeitnehmergruppe ins Blickfeld, die bisher in der Pandemie keine so große Rolle spielte: Minijobber, von denen es Hunderttausende vor allem in Dienstleistungsbranchen gibt. Allein im Einzelhandel waren es nach Zahlen des Handelsverbandes Deutschland (HDE) zu Jahresbeginn etwa 808.000 geringfügig Beschäftigte. „Die überwiegende Zahl arbeitet im Lebensmitteleinzelhandel oder in Drogerien, die im Gegensatz zum Fachhandel nicht von den Corona-Schließungen betroffen waren“, so ein Sprecher.

Minijobber können nicht wie Voll- und Teilzeitangestellte in Kurzarbeit geschickt werden. Es sind Arbeitnehmer mit höchstens 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Sie zahlen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen. Wie viele Minijobber das Schicksal der Klägerin teilten, ist offen – weder Handelsverband noch Gewerkschaft Verdi haben dazu Daten. (dpa/oz)



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