Gericht verbietet Tarifspaltung in der Grundversorgung

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Elektrischer Stromzähler. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times19. Februar 2022

Das Landgericht Frankfurt hat einem Energieversorger untersagt, von Neukunden in der Grundversorgung höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden. Die Spaltung des Tarifs ist laut Gericht wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Der Beschluss wurde bereits in der vergangenen Woche gefällt, war aber bisher nicht öffentlich bekannt, wie der „Spiegel“ berichtet.

Angestrengt hatte das Verfahren der Ökostromversorger Lichtblick. Der Grundversorger hatte von Strom-Neukunden Anfang Januar rund 80 Cent pro Kilowattstunde verlangt – ein Aufschlag von 245 Prozent gegenüber dem Preis von etwas über 30 Cent für Bestandskunden.

Im Februar hatte der Versorger den Preis zwar wieder auf knapp unter 60 Cent gesenkt, doch auch das war nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Alle Kunden müssten grundsätzlich gleichbehandelt werden, heißt es laut des Berichtes im Urteil.

Der betreffende Anbieter ist nur einer von vielen Versorgern, die ihren Grundversorgungstarif in der Energiekrise gesplittet haben. Besonders Stadtwerke spalteten oft den Tarif. Markus Adam, Chefjurist von Lichtblick, glaubt, dass die betroffenen Stadtwerke mit der Tarifspaltung deutsches und europäisches Recht brechen. „Wir gehen davon aus, dass weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung folgen.“

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) argumentiert, dass Grundversorger teils über Nacht Tausende neue Kunden mitversorgen mussten, weil deren Anbieter kurzfristig den Betrieb eingestellt hatten. Sie hätten dafür selbst am Spotmarkt zu exorbitanten Preisen Strom dazukaufen müssen und hätten die zusätzlichen Kosten nicht auf Bestandskunden abwälzen wollen.

Denn die kennzeichnet, dass sie sich in der Vergangenheit um keinen billigeren Alternativanbieter bemüht haben und den Grundversorgern daher die allerliebsten Kunden sind. In Fachkreisen tobt bereits seit Wochen eine Diskussion, ob die neue Aufsplittung der Tarife zulässig ist.

Manche Grundversorger gehen aber auch einen anderen Weg, und unterscheiden nicht zwischen Neu- und Altkunden, sondern zwischen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden. Zu Letzteren gehören nicht nur Unternehmen, sondern nach Ansicht mancher Stadtwerke fast alle Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung, weil Vertragspartner nicht die Mieter sind, sondern der Vermieter ist. Der Preisaufschlag beträgt oft 100 Prozent. (dts/red)



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