Berlin: Gesetz gegen Ferienwohnungen teilweise verfassungswidrig

Im Streit um Ferienwohnungen in der Hauptstadt hat das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) Karlsruhe eingeschaltet. Darf das Verbot der Zweckentfremdung auch rückwirkend gelten?
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Das Bundesverfassungsgericht soll sich mit der Frage befassen, ob das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gelten darf - also für die vielen Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten schon gab.Foto: Britta Pedersen/Archiv/dpa
Epoch Times6. April 2017

Im Streit um Ferienwohnungen in der Hauptstadt hat das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) Karlsruhe eingeschaltet.

Das Bundesverfassungsgericht soll sich mit der Frage befassen, ob das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gelten darf – also für die vielen Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten schon gab. Das Oberverwaltungsgericht teilte mit, es halte das Verbot für teilweise verfassungswidrig und habe daher 41 Berufungsverfahren ausgesetzt.

Das Verbot gilt seit 1. Mai 2014 in Berlin. Seither darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamtes für andere Zwecke genutzt werden. Die Kläger sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste angeboten wurden – und weiter genutzt werden sollen.

Das Zweckentfremdungsverbot sei rechtmäßig, wenn es um den Schutz des Wohnraumbestandes gehe, argumentierten die OVG-Richter. Soweit das Gesetz aber eine vor dem 1. Mai 2014 begonnene Vermietung von Räumen als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstelle, werde unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter eingegriffen.

Die besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung rechtfertige es nicht, Eigentümer zu zwingen, gewerblich genutzte Räumlichkeiten in Wohnraum zurück zu verwandeln. Die vom Gesetz eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren für die Vermieter von Ferienwohnungen und die Möglichkeit, eine Genehmigung zu beantragen, könnten die mit dem Verbot verbundenen Beeinträchtigungen nicht kompensieren. (dpa)



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