Prozess vor BGH: Welche Rechte haben Fluggäste bei Ausfall oder Verspätung?

Ein Flugausfall ist immer ärgerlich. Doch Betroffenen steht ein Ausgleich zu - entweder pauschal nach EU-Richtlinie oder individuell nach entstandenen Kosten. Ob beides gegeneinander aufgerechnet werden muss, ist nun ein Fall für den BGH.
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Das BGH verhandlet über die Erstattung von pauschalen oder tatsächlich entstandenen Mehrkosten der Fluggäste.Foto: Andreas Arnold/dpa
Epoch Times6. August 2019

Wenn Flüge sich lange verspäten oder ganz ausfallen, bekommen Passagiere eine Entschädigung. Dieses Recht ist unbestritten. Dennoch landen immer wieder Fälle vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof befasst sich heute in Karlsruhe mit der Frage, ob die möglichen Arten von finanziellem Ausgleich addiert werden dürfen oder miteinander verrechnet werden müssen.

Hintergrund sind zwei ähnliche Fälle: Eine Fluggesellschaft verweigerte Passagieren die Mitnahme von Frankfurt am Main nach Las Vegas (USA). Sie flogen am folgenden Tag über die kanadische Stadt Vancouver und kamen mit mehr als 30 Stunden Verspätung in Las Vegas an. Sie verlangten Hotel- und Mietwagen- sowie Rechtsanwaltskosten.

Andere Fluggäste wollten von Frankfurt am Main nach Windhoek in Namibia fliegen. Der Abflug verzögerte sich, die Reisenden trafen mit einem Tag Verspätung am Ziel ein. Statt in der gebuchten Safari-Lodge mussten sie zunächst in Windhoek übernachten. Die Reisenden verlangen die Erstattung der dafür entstandenen Kosten. Die Fluggesellschaften zahlten jeweils 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung. Passagiere und Fluggesellschaften streiten jetzt um die Höhe der Gesamtsumme aus individuellem Schadenersatz und pauschaler Entschädigung.

In den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main hatten die Kläger verloren. Die Richter hatten auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hingewiesen. Der Fluggast könne zwischen den beiden Arten der Entschädigung wählen. Wer den pauschalierten Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden nach der Fluggastverordnung beanspruche, müsse ihn sich auf Schadenersatzforderungen nach nationalem Recht anrechnen lassen.

In der Verordnung heißt es zwar, sie gelte unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Aber: „Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden“. (dpa/sua)

 



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