Streik der Lokführer bei der Deutschen Bahn begonnen – Das müssen Reisende wissen

Bahnreisende brauchen starke Nerven: Die Lokführergewerkschaft GDL hat mit den Streiks begonnen. Stellt sich die Frage: Gibt es eine Erstattung für Fahrkarten? Und wie komme ich trotzdem ans Ziel?
Epoch Times11. August 2021

Der von der Lokführergewerkschaft GDL angekündigte 48-stündige Streik im Personenverkehr der Deutschen Bahn ist in der Nacht zum Mittwoch angelaufen. Die Arbeitsniederlegungen begannen um 2 Uhr – große Teile des Bahnverkehrs sind betroffen. Nach Angaben der Bahn, die mit einem Ersatzfahrplan reagierte, sollen im Fernverkehr bundesweit nur etwa 25 Prozent der Züge verkehren.

Im Regional- und S-Bahnverkehr werden starke regionale Unterschiede erwartet. Streikschwerpunkte zeichneten sich im Osten Deutschlands und in einigen Metropolregionen ab, so die Bahn. Man könne nicht garantieren, dass alle Reisenden wie gewünscht an ihr Ziel kommen.

Die GDL hatte den Streik am Dienstagvormittag kurzfristig angekündigt. Im Güterverkehr begannen die Arbeitskampfmaßnahmen bereits am Dienstagabend. Die Bestreikung des gesamten Personenverkehrs und der Infrastruktur soll bis Freitag um 2 Uhr andauern. Im Tarifkonflikt fordert die GDL Lohnerhöhungen von rund 3,2 Prozent und eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro. Bisher wurden vier Verhandlungsrunden geführt.

Fahrgäste der Deutschen Bahn sollten sich angesichts des Streiks rechtzeitig informieren, ob ihre gewünschte Verbindung zur Verfügung steht. Falls nicht, sollten sie sich zügig um ein anderes Verkehrsmittel bemühen.

Weitere wichtige Fragen und Antworten:

Gibt es einen Notfallfahrplan?

Der Ersatzfahrplan steht Fahrgästen der Deutschen Bahn online in der Fahrplanauskunft sowie in der DB Navigator App zur Verfügung.

Wo erfahren Reisende, ob ihr Zug ausfällt oder Verspätung hat?

Informationen darüber speist die Deutsche Bahn schrittweise in die Fahrplanauskunft und die App ein. Zudem will das Unternehmen Hunderte zusätzliche Beschäftigte einsetzen, die Reisende an den Bahnhöfen informieren. Auch eine Streikhotline steht Fahrgästen unter der Telefonnummer 08000-996633 zur Verfügung.

Wie bekommen Betroffene das Geld für ihre Fahrkarte zurück?

Die Bahn zeigt sich während des Streiks kulant: Bereits gebuchte Fernverkehrs-Tickets für den Streikzeitraum behalten bis zum 20. August ihre Gültigkeit und können flexibel eingesetzt werden. Die Zugbindung bei Sparpreisen entfällt. Außerdem können für die Weiterfahrt auch andere Züge als die auf der Fahrkarte angegebenen genutzt werden. Das gilt auch für Züge des Nahverkehrs.

Wer nicht zu einem späteren Zeitpunkt reisen möchte, kann sich die Fahrkarte über ein Kulanzformular auf der DB-Webseite oder in der DB-Verkaufsstelle kostenfrei erstatten lassen.

Grundsätzlich gelten aber auch während des Arbeitskampfes die Fahrgastrechte der EU-Fahrgastverordnung, erklärt Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf. Das bedeutet, dass die Bahn auch bei Verspätungen mindestens ein Teil des Fahrpreises zurückbezahlen muss.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Länge der Verzögerung. „Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent“, sagt die Expertin. Diese Ansprüche können mit dem Fahrgastrechte-Formular online, im Zug, oder in einem DB-Büro geltend gemacht werden.

Wie können Fahrgäste Verbindungsstörungen nachweisen?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät, Belege für Verspätungen oder Zugausfälle zu sammeln. Im Idealfall lassen sich Reisende die Störung von DB-Beschäftigten am Bahnhof bescheinigen.

Alternativ können Betroffene aber auch Fotos von Anzeigetafeln oder Screenshots von einer Information in der DB-App oder auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens machen, auf denen die Verspätung oder der Ausfall des Zugs stehen.

Welche Alternativen zur Bahn haben Reisende?

• Mit dem Taxi weiterfahren: „Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus organisiert und entsprechende Gutscheine ausgeteilt“, sagt Schlichterin Beatrix Kaschel. „Falls Reisende auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Unternehmen nachträglich übernehmen. Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis Mitternacht nicht anders erreichen.“

• Mit dem Fernverkehr weiterfahren: „Wenn sich abzeichnet, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren“, so Kaschel. Bevor Fahrgäste jedoch in den Fernverkehrszug einsteigen, müssen sie ein gültiges Ticket lösen. „Den entstehenden Mehraufwand können sie sich später von dem Bahnunternehmen zurückerstatten lassen. Dieses Recht besteht allerdings nur dann, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert. Auch bei einer erheblich ermäßigten Fahrkarte, also beispielsweise einem Länder-Ticket oder Semesterticket, gilt diese Regelung nicht.“

• Mit dem eigenen Auto weiterfahren: Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw werden von der Bahn nicht erstattet.

• Umstieg auf Mietwagen, Fernbus oder Flugzeug: Reisende, die noch keine Fahrkarte der Deutschen Bahn gebucht haben, können auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen. Zum Beispiel Flixbus, Eurowings und der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands bemerken nach eigenen Angaben aktuell eine gestiegene Nachfrage. Damit werden tendenziell die Kapazitäten knapper, die Preise steigen.

Was gilt für Berufspendler?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei einem Streik alle Möglichkeiten ausschöpfen, um pünktlich bei der Arbeit zu sein. Wenn Probleme im Personenverkehr absehbar sind, können Beschäftigte sich also nicht auf die Bahn verlassen, sondern müssen sich Alternativen suchen. Bei einer Verspätung sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Im schlimmsten Fall droht sonst eine Abmahnung. (dpa/dts)



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