Coronavirus: Arbeitgeber muss bei Betriebsschließung Lohn zahlen

Wenn Behörden wegen des Coronavirus Betriebsschließungen veranlassen, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten ihren Lohn weiterzahlen. Das bestätigte das Bundesarbeitsministerium.
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Arbeitnehmer.Foto: iStock
Epoch Times26. Februar 2020

Wird ein Betrieb im Rahmen von Vorsichtsmaßnahmen wegen des neuartigen Coronavirus auf behördliche Anweisung hin geschlossen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gleichwohl im Regelfall das Gehalt weiterzahlen. Das teilte das Bundesarbeitsministerium am Mittwoch auf eine Anfrage der Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) hin mit. Der Arbeitgeber trage hier das Betriebsrisiko.

„Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei“, zitierten die Zeitungen einen Ministeriumssprecher. Die Erbringung der Arbeitsleistung sei ihnen ja unmöglich.

Ausgefallene Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden

Der Arbeitgeber bleibe aber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, „wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen“.

Das Ministerium begründet das mit dem Betriebsrisiko nach Paragraf 615 Satz 3 BGB. „Dazu gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen (zum Beispiel Naturkatastrophen). Gleiches gilt grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen, die zu einem Arbeitsausfall führen“, so der BMAS-Sprecher.

Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.“

Dadurch ausgefallene Arbeitszeiten müssten auch grundsätzlich nicht später nachgearbeitet werden.

Arbeits- oder Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten

Der Sprecher wies allerdings darauf hin, dass Arbeits- oder Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten könnten. Diese müssten dann aber „hinreichend deutlich und klar“ formuliert sein. Zudem könnten Arbeitgeber zu ihrer Entlastung Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein „unabwendbares Ereignis“ zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten.

Bisher gab es solche Betriebsschließungen in Deutschland wegen des Coronavirus noch kaum. Allerdings ordneten die Behörden am Mittwoch im nordrhein-westfälischen Landkreis Heinsberg die Schließung von Schulen und Kitas an, wovon auch private Träger betroffen sind. Zuvor hatte etwa der bayerische Automobilzulieferer Webasto seine Firmenzentrale zeitweise geschlossen, nachdem dort Krankheitsfälle aufgetreten waren. (dts/afp)



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