„Bürokratiemonster“ NetzDG: 1.300 Bußgeldverfahren gegen soziale Netzwerke

"Der Gesetzgeber hat mit dem NetzDG ein Bürokratiemonster geschaffen, dessen Umsetzung für die Unternehmen organisatorische Schwierigkeiten bedeutet", sagte FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae.
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Soziale Medien.Foto: iStock
Epoch Times13. Januar 2020

Wegen Mängeln bei der Umsetzung des Gesetzes gegen Hasskommentare im Internet hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) bisher rund 1.300 Bußgeldverfahren gegen Anbieter sozialer Netzwerke eingeleitet. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (Stand: Dezember 2019) auf eine entsprechende Frage des FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae hervor. Das „Handelsblatt“ berichtet darüber.

Konkret geht es darin um unterschiedliche bußgeldbewehrte Pflichten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Darunter fällt etwa das Beschwerdemanagement der einzelnen Plattformen. Große Online-Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Google müssen jeweils ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Nutzerbeschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.

Allein in diesem Bereich sind, seit das Gesetz am 1. Januar 2018 nach einer Übergangsfrist von drei Monaten in vollem Umfang gilt, insgesamt 1.167 Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Das sind mehr, als die Bundesregierung erwartet hatte. Ursprünglich war die Regierung von 500 Verfahren pro Jahr ausgegangen. Ausgesprochen wurde bisher nur ein Bußgeld.

Facebook muss wegen mangelnder Transparenz im Umgang mit Hasskommentaren zwei Millionen Euro zahlen. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Andere Bußgeldverfahren betreffen die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigen (53), die Prüfung der halbjährlichen Transparenzberichte der sozialen Netzwerke auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des NetzDG (25), die Meldewege der Plattformen (14) und die Reaktion der Netzwerke auf Auskunftsersuchen von Behörden (9).

Der FDP-Politiker Thomae führt die insgesamt hohe Anzahl an Bußgeldverfahren im Bereich des Beschwerdemanagements auf die Vorgaben des Gesetzes zurück.

„Der Gesetzgeber hat mit dem NetzDG ein Bürokratiemonster geschaffen, dessen Umsetzung für die Unternehmen organisatorische Schwierigkeiten bedeutet“, sagte Thomae dem „Handelsblatt“. Die Einrichtung eines funktionierenden Beschwerdemanagements sei „wesentlich komplexer“ als etwa die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. (dts)



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