Galeria Kaufhaus scheitert vor Gericht mit Eilantrag gegen Schließung des Warenhauses

"Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind", urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
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Es ging um das gewerbsmäßige Verbreiten von Kinderpornografie.Foto: iStock/Wavebreakmedia
Epoch Times18. April 2020

Oberverwaltungsgerichte in Berlin und in Greifswald halten die behördlichen Anordnungen zur Schließung von Warenhäusern wegen der Corona-Krise für vertretbar. Die beiden Gerichte wiesen in am Freitagabend veröffentlichten Entscheidungen jeweils Eilanträge dagegen zurück. Insbesondere der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof geht durch Eilanträge in unterschiedlichen Bundesländern gegen die Schließung seiner Filialen vor.

Die behördlichen Anordnungen seien „bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar“, teilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit. „Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind“, hieß es dazu weiter. (AZ: OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20)

In einer ähnlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hieß es dazu, die Regelung „der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle erweise sich auch im konkreten Einzelfall der Antragstellerin als noch verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in ihre Rechte“. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote lägen hinreichende sachliche Gründe vor. (AZ: 2 KM 333/20 OVG)

Karstadt Kaufhof hatte sein juristisches Vorgehen am Freitag damit begründet, dass die Schließung der Filialen des ohnehin angeschlagenen Konzerns zur Eindämmung der Corona-Pandemie „ein gravierender Einschnitt für das Tagesgeschäft und sämtliche Umsätze des Unternehmens“ sei. (afp)



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