Sonntagsbrötchen vor dem Bundesgerichtshof

Wie lange dürfen Bäckereien an Sonn- und Feiertagen öffnen? Ladenöffnungszeiten sind Sache der Bundesländer. Diese handhaben das unterschiedlich - nun befasst sich der Bundesgerichtshof damit.
Titelbild
Bäckereien dürfen je nach Bundesland drei Stunden am Sonntag öffnen - doch Tankstellen backen den ganzen Sonntag Teiglinge auf.Foto: iStock
Epoch Times15. Oktober 2019

Zum perfekten Sonntagmorgen gehört es für viele Menschen in Deutschland, sich Brötchen, Brezeln oder Croissants beim Bäcker zu holen. Doch wie lange dürfen Bäckereien an Sonn- und Feiertagen eigentlich öffnen? Damit befasst sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Fall eines Rechtsstreits um den Sonntagsverkauf einer Münchner Bäckereikette. (Az. I ZR 44/19)

Die Ladenöffnungszeiten auch für Bäckereien regeln die Bundesländer – und zwar zum Teil sehr unterschiedlich: Während in Berlin in Bäckereien neun Stunden verkauft werden darf, sind in Nordrhein-Westfalen fünf und in Bayern nur drei Stunden erlaubt. In dem Fall, der nun vor dem BGH verhandelt wird, gab es in Filialen der Münchner Bäckereikette allerdings über die eigentlich nur zulässige Öffnungszeit von drei Stunden hinaus Brot, Semmeln und Brezeln.

Bäckerei oder Bäckereicafé?

Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. „Es geht nicht darum, dass wir den Menschen die Sonntagssemmel vermiesen wollen, sondern um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen“, sagt der Münchner Geschäftsführer Andreas Ottofülling der Nachrichtenagentur AFP. Die Betriebe umgingen die Regel, „indem sie zwei Tische und zwei Stühle ins Geschäft stellen, um als Bäckereicafé länger öffnen zu können“.

Ein Café darf als Gaststätte nämlich länger als drei Stunden öffnen. Der Rechtsstreit dreht sich nun darum, ob dies für die beklagten Bäckereifilialen zutrifft. Ja, meinten im Februar die Richter am Oberlandesgericht München und wiesen die Klage der Wettbewerbszentrale ab.

Die Verkäufe seien durch die Ausnahmeregelung im Gaststättengesetz gedeckt und damit zulässig, erklärte das OLG. Die Richter begründeten dies damit, dass Sitzgelegenheiten für die Kunden vorhanden seien. Es handle sich damit um sogenannte Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei komme es nicht darauf an, welcher Teil überwiege.

Was sind „zubereitete Speisen“?

Doch es geht in dem Rechtsstreit nicht nur um Stühle und Tische, sondern auch um die Definition „zubereiteter Speisen“. Diese dürfen laut Gaststättengesetz zum „alsbaldigen Verzehr“ in solchen Bäckereicafés verkauft werden. „Aus unserer Sicht sind aber nackte Brötchen oder ein Laib Brot keine zubereiteten Speisen – das wären sie erst, wenn sie zum Beispiel mit Butter bestrichen und mit Wurst oder Käse belegt wären“, sagt Wettbewerbshüter Ottofülling.

Das OLG München sah dies anders. Es handle sich bei den Broten und Brötchen um „verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss“ verändert worden seien, erklärte das Gericht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen oder Brot bestellen könnten.

Abschließend muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Vor der mündlichen Verhandlung betont Wettbewerbshüter Ottofülling, warum er auf einen Erfolg vor dem obersten Zivilgericht hofft: „Mit unserer Klage wollen wir vor allem kleinere Betriebe schützen, die sich längere Öffnungszeiten nicht leisten können.“

Insgesamt ist der Sonntagsverkauf für die Branche aber enorm wichtig, wie der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, Daniel Schneider, deutlich macht: „Für viele Bäckereien ist der Sonntag der umsatzstärkste Tag der Woche, natürlich auch durch den Cafébetrieb.“

Zudem erinnert er im Streit um die Öffnungszeiten an die Konkurrenz für klassische Bäcker: „In Zeiten, in denen Tankstellen, Kioske oder auch Supermärkte in Bahnhöfen mittlerweile industriell vorgebackene Tiefkühlteiglinge aufbacken und verkaufen, halten wir faire Wettbewerbsbedingungen für sinnvoll.“

Letztlich müsse jeder Unternehmer für sich entscheiden, ob ein Sonntagsverkauf sinnvoll sei. Was dabei überhaupt erlaubt ist, muss nun der BGH entscheiden. (afp)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion