Sparkasse darf Widerrufsrecht der Kunden nicht unterlaufen

Bei Kreditverträgen haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Eine Bank muss darauf hinweisen und weitere Pflichtangaben machen, etwa Darlehenssumme, Effektivzins, Monatsrate und die Gesamtrückzahlsumme bis zur völligen Tilgung. Fehlen Angaben, beginnt das Widerrufsrecht noch nicht zu laufen.
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Der Bundesgerichtshof verwarf eine Geschäftsklausel der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen.Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Epoch Times20. März 2018

Banken und Sparkassen dürfen nicht indirekt das Darlehens-Widerrufsrecht ihrer Kunden unterlaufen. Eine Einschränkung der Aufrechnung gegenseitiger Forderungen durch den Kunden muss daher Forderungen aus einem Kredit-Widerruf ausnehmen, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: XI ZR 309/16)

Das Gericht verwarf damit eine Geschäftsklausel der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen. Danach dürfen Kunden „Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hielt diese Klausel für unzulässig – und bekam nun vor dem BGH recht.

Bei Kreditverträgen haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Die Bank muss darauf hinweisen und zudem weitere Pflichtangaben machen, etwa Darlehenssumme, Effektivzins, Monatsrate und die Gesamtrückzahlsumme bis zur völligen Tilgung. Fehlen Angaben, beginnt das Widerrufsrecht noch nicht zu laufen.

Der BGH betonte nun, dies sei „halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers“. Die Banken dürften dies daher auch nicht indirekt beschränken. Die hier streitige Aufrechnungsklausel umfasse aber auch Forderungen des Kunden, die sich nach einem Widerruf aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ergeben. Das sei unzulässig. (afp)



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