Urteil: Bundesrepublik haftet nicht für Schummel-Diesel

Autokäufer von Schummel-Diesel-Fahrzeugen müssen sich wegen eines Schadenersatzes an die Hersteller halten. An wen auch sonst, fragt man sich? VW- und Audi-Kunden hatten tatsächlich die Bundesrepublik verklagt.
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Abgase strömen aus dem Auspuff eines Fahrzeuges mit Dieselmotor.Foto: Jan Woitas/zb/dpa/dpa
Epoch Times23. November 2020

Käufer von Schummel-Diesel-Fahrzeugen können weiterhin nicht auf Schadenersatz seitens der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Das Landgericht Frankfurt hat entsprechende Klagen von VW- und Audi-Kunden zurückgewiesen, wie die Justiz am Montag berichtete.

Deutschland habe das europäische Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt und auch nicht „qualifiziert“ gegen die Kontrollpflichten gegenüber der Auto-Industrie verstoßen, befanden die Richter. Die Autokäufer müssten sich wegen des Schadenersatzes an die Hersteller halten.

Gegen die Urteile (Aktenzeichen 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/2) kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt werden, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Auch an anderen Landgerichten seien ähnliche Klagen anhängig, da letztlich der Ort des Fahrzeugskaufs die Zuständigkeit begründe.

Staatliche Sanktionen gegen Hersteller sind ausreichend

Die Richter halten die vom Staat vorgesehenen möglichen Sanktionen gegen die Hersteller im Falle der strittigen Manipulationen für ausreichend. So könnten die Typzulassung zurückgenommen, Ordnungsgelder verhängt und schließlich der Verkauf von Autos mit manipulierter Software auch als Betrug strafrechtlich verfolgt werden.

Es sei auch nicht „verwerflich“, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Herstellerangaben zu den Laufstandsmessungen vertraut habe, erklärte die Zivilkammer. Von einem Betrug hätten die Beamten nicht ausgehen müssen. „Dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachsen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen“, hieß es in den Urteilsgründen. (dpa)



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