Abwarten, nachfragen oder stornieren – Und wer zahlt dafür?

Reiserücktritt, Auslandskrankenschutz, Storno, Umbuchung, Einreisestopp, gecancelte Flüge: Was bedeutet das Coronavirus für Reisende?
Titelbild
Ein menschenleerer Flughafen in Hongkong.Foto: Anthony Kwan/Getty Images
Epoch Times10. März 2020

Mit zunehmender Ausbreitung des Coronavirus wird die Bewegungsfreiheit weltweit eingeschränkt: Zigtausende Flüge sind bereits ausgefallen, Einreisesperren wurden verhängt und gefährdete Gebiete abgeschottet. Was all das für Urlaubsreisen bedeutet, lässt sich pauschal schwer sagen. Verbraucherschützer und Rechtsexperten sehen für Reisende aber eine gute Handhabe, bei Nichtantritt ihr Geld zurück zu bekommen.

Außergewöhnlicher Umstand

Entscheidend für Erstattungs- und Entschädigungsfragen im Reiserecht ist der Grund für eine Absage. Genauer: Liegen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor? „Wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Virus-Epidemie“ gibt es hier zwar noch keine klare Rechtsprechung, wie der ADAC erklärt, normalerweise dürfte das aber der Fall sein.

So gelten Einreiseverbote oder gesperrte Urlaubsregionen als außergewöhnliche Umstände, ebenso wie offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Aber Achtung: Diese sind bislang die Ausnahme – rät das Amt nur von nicht notwendigen Reisen ab, begründet das keinen solchen Umstand.

Wenn der Anbieter Flug oder Reise absagt

Bei Flugausfall oder wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise von sich aus absagt, erhalten Kunden den vollen Preis erstattet. Ein genereller Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht allerdings nicht, wenn Anbieter auf außergewöhnliche Umstände wegen des Virus verweisen können.

Entscheidet sich dagegen beispielsweise eine Airline dazu, „den Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu annullieren, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor“ und betroffene Kunden haben auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wie das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) erklärt.

Wenn Reisende stornieren

Wenn Flug oder Reise nicht ohnehin schon seitens des Anbieters storniert wurden, können Reisende natürlich auch selbst zurücktreten. Können sie sich dabei ihrerseits auf außergewöhnliche Umstände berufen, zahlen sie nichts.

Dafür muss es laut Verbraucherschützern auch nicht bis zur Reisewarnung oder Einreisehemmnissen kommen: Auch wenn eine Pauschalreise deutlich erschwert oder beeinträchtigt ist, weil zum Beispiel wesentliche Sehenswürdigkeiten oder Routen vor Ort gesperrt sind, war das in der Regel vor der Buchung nicht absehbar und Betroffene können kostenlos stornieren. Wichtig ist, dass die Einschränkungen vor Ort objektiv nachweisbar sind.

Bloße Vorsicht oder Angst vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Erreger reichen nicht als Begründung für einen Reiserücktritt. In solchen Fällen sind Reisende auf die Kulanz ihres Anbieters angewiesen, wollen sie nicht auf den Stornokosten sitzen bleiben. Nach Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigen sich hier aber zahlreiche Reiseveranstalter und Airlines ausreichend kulant und bieten „freiwillige Angebote, umzubuchen oder zu stornieren“.

Individualreisen

Individualreisende haben es schwerer, sich ihre diversen Buchungen, beispielsweise von Übernachtungen und Transportmitteln, erstatten zu lassen. Möglich ist das für Einzelleistungen, die aufgrund der besonderen Situation nicht erbracht werden können – also wenn ein Hotel beispielsweise in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreicht oder genutzt werden kann.

Das gilt aber nur nach deutschem Recht, wie Verbraucherschützer warnen. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft im Zweifel nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner. „Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollte man eine einvernehmliche Kulanz-Lösung suchen“, rät der ADAC. Und „für alle Fälle gilt: Informieren Sie sich rechtzeitig und regelmäßig über die aktuelle Lage“, erklärt das EVZ.

Reiserücktrittsversicherung

Auf eine Versicherung zu hoffen, ist indes wenig aussichtsreich: Eine Reiserücktrittsversicherung gilt in der Regel nur bei Unfall oder Erkrankung samt entsprechendem Attest. Bei Reisewarnungen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen greift sie nicht. Auch „individuelle Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt“, erklärt der ADAC. (afp)



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