Gaspreiserhöhung kann ohne persönliche Kundeninformation wirksam sein

Einen unter Umständen schwer umzusetzendes Urteil hat der EuGH im Falle von nicht erfolgten Mitteilungen über Gaspreiserhöhungen gefällt. Die Mitteilungspflicht kann unter bestimmten Umständen entfallen, ob diese vorliegen müssen die lokalen Gerichte entscheiden.
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EuGH: Preiserhöhungen müssen nicht immer mitgeteilt werden, vorausgesetzt das der Kunde bestimmte Entschädigungsrechte hat.Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/dpa
Epoch Times2. April 2020

Gasversorger müssen Preiserhöhungen eigentlich beim Kunden persönlich ankündigen – bei zur Versorgung verpflichteten Grundversorgern kann eine Preiserhöhung ausnahmsweise aber auch ohne persönliche Mitteilung wirksam sein, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Belange der Versorgungssicherheit. Kunden könnten dann aber gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. (Az: C-765/18)

Im Streitfall fordern die kommunalen Stadtwerke Neuwied noch ausstehendes Geld für Gaslieferungen der Jahre 2005 bis 2011. Der Kunde macht geltend, die Preise seien ohne sein Wissen erhöht worden. Tatsächlich hatten die Stadtwerke ihre Preiserhöhungen nicht jedem Kunden direkt angekündigt, sondern nur auf der eigenen Homepage im Internet sowie in den örtlichen Zeitungen. Das Landgericht Koblenz fragte in dem Streit beim EuGH an, ob dies ausreichend ist.

Auf die Kündbarkeit des Liefervertrages kommt es an

Die Luxemburger Richter entschieden, dass eine persönliche Mitteilung eigentlich nötig ist. Hier seien die Stadtwerke als Grundversorger allerdings verpflichtet, die Gasversorgung der Bürger sicherzustellen. Im Interesse der Versorgungssicherheit könnten Preisanhebungen solcher Unternehmen auch ohne persönliche Mitteilung wirksam sein, wenn damit nur höhere Bezugspreise an die Kunden weitergegeben werden.

Voraussetzung sei, dass der Versorgungsvertrag in solchen Fällen eine Kündigung erlaubt und Kunden wegen der unterbliebenen Mitteilung gegebenenfalls Schadenersatz verlangen können. Solche Schadenersatzansprüche könnten bestehen, wenn der Kunde bei einer rechtzeitigen Information zu einem günstigeren Anbieter hätte wechseln können. Nach diesen Maßgaben muss nun wieder das Landgericht Koblenz über den Streit entscheiden. (afp)



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