Gutscheine: Geschenke mit Ablaufdatum

Auch Gutscheine werden zu Weihnachten oft verschenkt. Was wäre zu beachten, damit auch Freude aufkommen kann?
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Der Weihnachtsmann kommt – bestimmt.Foto: iStock
Epoch Times8. Dezember 2018

Gutscheine sind nach wie vor ein beliebtes Präsent unter dem Weihnachtsbaum. Doch dabei sollten Schenkende und Beschenkte einige Regeln beachten.

Was ist mit der Frist eines Gutscheins?

Hat der Gutschein kein festgelegtes Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. In vielen Fällen ist bei Gutscheinen aber festgelegt, bis wann sie einzulösen sind. Das dürfen Händler grundsätzlich auch. Allerdings verweisen Verbraucherschützer darauf, dass eine zu knapp bemessene Frist unwirksam sein kann.

Das Oberlandesgericht München stellte dazu fest, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf.

Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde hat aber Anspruch auf einen Teil des Geldes.

Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten – wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab. Ausnahmen bei der Einlösefrist gibt es bei Leistungen wie einer Theaterveranstaltung, die an die Spielzeit gebunden ist.

Wert und Leistung

Auf dem Gutschein muss stehen, wer ihn ausgestellt hat und wie hoch der Betrag ist. Bei einer bestimmten Leistung, etwa einer Massage, muss der dazugehörige Wert angegeben werden. Generell gilt: Der Wert des Gutscheins sollte zum Geschenk passen, damit die Beschenkten im Geschäft nicht draufzahlen müssen.

Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Einschränkungen kann es geben, wenn das Angebot auf den Beschenkten zugeschnitten ist und zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert, etwa bei einer sportlichen Aktivität.

Gutscheine gegen Bargeld?

Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen, denn die Idee ist, dass es für den Gutschein Ware gibt. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Gutscheinsumme aufbraucht.

Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternative sein. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler.

Geht der Händler pleite, hat der Kunde Pech

Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen. Allerdings können sich Betroffene mit ihrer Forderung an den Insolvenzverwalter wenden.

Wer hingegen einen selbst gemachten Gutschein verschenkt, hat mitunter weniger Sorgen: Die Ablauffrist legt der Schenkende selbst fest, den Betrag sowieso und die Stückelung auch.

(afp)



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