Klarnamen auf Facebook bald Pflicht?

Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts München könnte die Namenspflicht bei Facebook-Konten rechtens sein. Zwei Berufungsverfahren deuten darauf hin, dass man sich bald bei Facebook unter seinem echten Namen anmelden muss.
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Das Facebook-Logo.Foto: Justin Sullivan/Getty Images
Von 3. September 2020

In beiden Prozessen entscheidet allerdings das Oberlandesgericht München erst im Oktober. Nach Angaben von „dpa“ sah es zunächst so aus, dass das Gericht eher abgeneigt war, für die Nennung der echten Namen zu stimmen. Doch am gestrigen Dienstag (1. September) kippte die bisherige Einstellung.

Hintergrund ist die Frage, ob Passagen aus dem Telemediengesetz in den aktuellen Fällen zutreffen oder nicht.

Facebook hat in seinen Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Zwei Personen, die Pseudonamen verwendeten, hatte das Unternehmen deshalb die Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt vertraten dazu gegensätzliche Auffassungen. Bei beiden Fällen muss das Oberlandesgericht in zweiter Instanz entscheiden.

Beim ersten Fall handelt sich um einen Mann, dessen Konto so lange von Facebook gesperrt blieb, bis er seinen richtigen Namen eingefügt hatte. „Das Landgericht Traunstein hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe“, schreibt „dpa“.

Beim zweiten Fall geht es um die Sperrung des Kontos einer Frau, wobei das Landgericht Ingolstadt der Klage der Frau recht gab. Sie hatte auch ebenfalls ein Pseudonym verwendet.

2018 hat das Landesgericht Berlin genau umgekehrt entschieden, Facebook darf seine Anwender nicht länger zwingen, ihre echten Namen einzugeben.

Verbraucherschützer begrüßten damals das Urteil: „Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent bei der Verbraucherzentrale, gegenüber „Welt“. „Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus“, so Dünkel.



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