Schippen und Streuen vor der eigenen Haustür ist Pflicht

Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr. Eine Übersicht.
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Schnee schippen kann auch Spaß machen.Foto: iStock
Epoch Times6. Januar 2019

Der Deutsche Wetterdienst geht davon aus, dass sich die starken Schneefälle in Teilen Bayerns bis in die Nacht auf Montag fortsetzen. Um Stürze auf Gehwegen zu verhindern, sind insbesondere die Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus einigermaßen begehbar sind.

Wer muss schippen?

In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden – aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Wann und wo?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.

Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit sein, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es mindestens anderthalb Meter.

Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Wie oft?

Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden.

Grundsätzlich gilt: Im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig räumen. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere – etwa Nachbarn – um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

Wer muss für Schäden aufkommen?

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung.

Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird – und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft. (afp)



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